In Thüringen gilt seit dem 1. Dezember 2019 ein neues Vergaberecht. Seither ist ein vergabespezifischer Mindestlohn von 11,42 Euro verpflichtend.
Das Ziel, das Vergaberecht zu entbürokratisieren, sieht das Landeswirtschaftsministerium erreicht. Bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro könnten Aufträge nun direkt vergeben werden, zudem sei das Bestbieterprinzip eingeführt worden. Das bedeutet unter anderem, dass Bieter erforderliche Nachweise bei Aufträgen desselben Auftraggebers innerhalb von zwölf Monaten nicht erneut einreichen müssen.
Soziale Kriterien
Ein weiterer zentraler Punkt des neuen Vergabegesetzes ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien. Diese Kriterien können weiterhin fakultativ festgelegt werden, sind aber zukünftig ausschlaggebend, wenn zwischen sonst gleichwertigen Angeboten entschieden werden muss.
Die Novelle stimmt nicht alle zufrieden. So kritisiert die IHK Ostthüringen zu Gera gerade letzteres, nämlich die Verbindung von Vergaben mit „allgemeinpolitischen, also vergabefremden“ Zielen. Das verdränge das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung. Zudem bedeute die Lohnuntergrenze für Vergaben der öffentlichen Hand, dass Unternehmen nun unterschiedliche Mindestlöhne für öffentliche beziehungsweise private Aufträge zahlen und dieses dokumentieren müssten.
Auch UVgO gilt
Seit dem 1. Dezember 2019 gilt in Thüringen ferner die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die sogenannte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Damit ist die VOL/A nicht mehr anwendbar. Mit der UVgO ist nun auch die E-Vergabe im Unterschwellenbereich verbindlich. Damit ist die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform Thüringen und dem Portal www.bund.de für staatliche Auftraggeber verpflichtend.