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Service, Nachrichten
20.02.2017, Schleswig-Holstein

Vorschlag bereits umgesetzt

Das Finanzministerium hat zumindest für Landesbehörden einen Vorschlag aus dem Evaluierungsbericht zum TTG SH bereits umgesetzt.

Seit 13. Dezember 2016 fordern Landesbehörden bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die von den Regelungen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen erfasst werden, die Erklärungen entsprechend dem Formblatt 3 der Anwendungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum TTG SH nur noch von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter. Alle anderen Vergabestellen des Landes haben nach § 6 der SH Vergabeverordnung (SHVgVO) „mindestens“ von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter das entsprechende Formblatt zu fordern.

Hinweis der ABST SH: Das Formblatt 3 „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ ist vom Auftraggeber vorausgefüllt den Vergabeunterlagen beizufügen. Insbesondere sind Angaben zu den existierenden Siegeln und Zertifikaten vorzunehmen.

Bei Rückfragen steht Volker Romeike von der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein zur Verfügung: info@abst-sh.de

Quelle: Newsletter der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen, Ausgabe Februar 2017

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