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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Das „Wie“ ist nicht entscheidend

Fehlende Lesbarkeit sei kein Grund, einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, befand die 2. Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss zu einem Nachprüfungsantrag.

Die 2. Vergabekammer des Bundes hat im Rahmen eines Nachprüfungsantrages entschieden, dass allein der Inhalt und nicht die Darstellungsform entscheidend für eine Auftragsvergabe sind. Im konkreten Fall ging es um Bauleistungen. Der Bieter, der den Nachprüfungsantrag stellte, hatte vom Auftraggeber unter dem Wertungskriterium Preis die Maximalpunktzahl erhalten, jedoch null Punkte und ein „Mangelhaft“ für den geforderten Bauablaufplan.

Der Auftraggeber befand, die Pläne seien „wegen nicht vorhandener Übersichtlichkeit und fehlender Lesbarkeit nicht plausibel.“ Die einzelnen Vorgänge könnten „nur mit erheblichem Aufwand grob monatlich eingeordnet werden.“ Damit habe dieser Bieter nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.

Alle Angaben enthalten

Das Gericht jedoch gab dem Bieter recht: Der Auftraggeber habe keine Bewertung des regelkonform erstellten Plans vorgenommen, sondern lehne den Plan aus Nichtgefallen ab, obwohl alle geforderten Angaben enthalten seien. Der Auftraggeber hätte um „Aufklärung und die Einreichung eines anderen Formats“ bitten können. Damit differenzierte die 2. Vergabekammer zwischen dem Bauablauf selbst und dem darstellenden Bauablaufplan. Das hätte auch der Auftraggeber tun sollen, da Zuschlagskriterium ausschließlich der Bauablauf war und nicht die Art der Darstellung.

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Beschluss
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