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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Keine Verpflichtung

Das EuGH entschied, dass der öffentliche Auftraggeber die Bewertungsmethode nicht bekannt geben muss.

Gerade bei der Abfrage und Bewertung von Konzepten kommt der Darstellung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung in den Vergabeunterlagen eine besondere Bedeutung zu. Öffentliche Auftraggeber greifen zur Bewertung von Konzepten häufig auf eine Bewertung nach Schulnoten oder anhand eines „Zielerfüllungsgrades“ zurück. Dies war in jüngeren Entscheidungen deutscher Gerichte zunehmend kritisch gesehen worden.

Der Europäische Gerichtshof hat nun festgestellt, dass die EU-Vergaberichtlinien den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, Bewertungsmethoden aufzustellen und zu veröffentlichen, anhand derer die Bieter ihre konkrete Bewertung vorhersehen könnten. Vielmehr genüge es, wenn die Vergabestelle sämtliche Zuschlagskriterien (und ggf. Unterkriterien) sowie deren Gewichtung transparent darstellt, die für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots herangezogen werden. Folgt man der Rechtsprechung des EuGH, so kann auch zukünftig eine Bewertung von Konzepten beispielsweise nach einem Schulnotensystem erfolgen, ohne dass der Auftraggeber im Vorfeld vorgibt, welche Inhalte ein Konzept aufweisen muss, um mit der Bestnote bewertet zu werden.

Fazit

Der EuGH legt im Zusammenhang mit der Bewertungsmethode einen recht großzügigen Maßstab an. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen deutsche Nachprüfungsinstanzen künftig an die Transparenz von Wertungsmethoden stellen. Vergabestellen sollten mit den Vorgaben zur Bewertung von Konzepten und der späteren Dokumentation in jedem Fall sehr sorgfältig umgehen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Urteil
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