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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Eine wesentliche Preisangabe fehlt - und nun?

Sobald ein Preis in einem Angebot fehlt und diese Preisangabe wesentlich ist, ist eine Ergänzung nicht möglich und das Angebot auszuschließen.

In einem EU-weiten Verfahren wurden Schülertransportleistungen ausgeschrieben, aufgeteilt in fünf Lose (Buslinien). Die Bieter sollten angeben, welcher Preis/km für Fahrten mit bzw. ohne Begleitperson verlangt wird. In die Wertung sollte der Mittelwert einfließen. Nach aktuellen Schülerzahlen wäre bei Los 2 keine Begleitperson notwendig. Es wurde aber in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen, dass sich die Zahlen während der Vertragslaufzeit ändern können. Bieter B trägt bei Los 2 nur einen Preis für Fahrten ohne Begleitperson ein, weshalb sein Angebot ausgeschlossen wird. B beantragt Nachprüfung mit der Begründung: Die Vergabebedingungen seien unklar gewesen. Die Vergabestelle hätte aus den geforderten Angaben zu den Lohnkosten eindeutig ermitteln können, dass die Differenz zwischen den beiden Preisen immer 28 Cent/km betrage. Außerdem sei die fehlende Preisangabe auch unwesentlich.

Zum Beschluss

Ohne Erfolg. In einem Hinweisbeschluss legt das OLG zunächst dar, dass ein fachkundiger Bieter hätte erkennen können, dass für alle Linien schon deshalb zwei Preise anzugeben waren, weil sich die Schülerzahlen während der Vertragslaufzeit ändern können. Der fehlende Preis könne nicht durch Auslegung ermittelt werden. Schon die Behauptung, der Unterschied betrage immer 28 Cent/km, treffe nicht zu. Damit war für die Vergabestelle die fehlende Preisangabe eben nicht eindeutig zu ermitteln. Ob es sich um eine wesentliche Preisangabe handele, müsse immer eine Einzelfallentscheidung sein, nämlich aufgrund des fraglichen Leistungsgegenstands und seiner Bedeutung, seines wertmäßigen Anteils für die Gesamtleistung sowie für den Gesamtpreis entschieden werden. Hier sei der Preis für Fahrten mit Begleitperson schon deshalb wesentlich, weil er in die Ermittlung des Wertungspreises einfließe.

Tipp für die Praxis

Trägt ein Bieter beispielsweise in seinem Angebot bei vier Losen jeweils 2,63 Euro/km ein, während sich bei Los 5 die Eintragung 26,3 Euro findet und liegt ein zweistelliger Eurobetrag weit jenseits des marktüblichen Preises, spricht alles für einen durch Auslegung zu korrigierenden Tippfehler. Anders die Herangehensweise bei fehlenden Preisangaben: Eine Korrektur setzt zunächst voraus, dass sich aufgrund des übrigen Angebotsinhalts zweifelsfrei ergibt, dass die Lücke keinesfalls gewollt war. Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob eine Lücke gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV vorliegt. Dies liegt vor, wenn eine unwesentliche Einzelposition betroffen ist, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Sinn der Ausnahmeregelung ist es, den Ausschluss von wirtschaftlich günstigen Angeboten zu verhindern, bei denen nur Kleinigkeiten fehlen. Dabei ist aber immer der Grundsatz der Vergleichbarkeit der Angebote zu beachten.

Quelle: Auftragsberatungszentrum Bayern e.V., Newsletter "Auftragswesen Aktuell" Februar 2018

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Beschluss
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