Keine Aufhebung bei Mehrdeutigkeit
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine mehrdeutige Ausschreibung keine Aufhebung des Verfahrens rechtfertigt
Mit Beschluss vom 04.08.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Ausschreibung beurteilt, die die Vergabestelle mit einer nicht eindeutigen Leistungsbeschreibung begründete. Diese Begründung rechtfertigte jedoch nicht die Aufhebung der Ausschreibung. Denn wenn eine Vergabestelle aufgrund eigenen Fehlverhaltens jede Ausschreibung sanktionslos aufheben könnte, hätte sie es selbst in der Hand, durch Verstöße gegen das Vergaberecht bestehenden Bindungen zu entgehen.
Eine Vergabestelle kann eine Ausschreibung wegen eigener Fehler zwar aufheben. Da solche Fehler jedoch regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinne der Vergabeordnungen darstellen, können sich die Vergabestellen mit der Aufhebung schadenersatzpflichtig machen.
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