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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Zurückversetzung rechtswidrig aber dennoch wirksam

Auch im Unterschwellenbereich ist die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Ausgeschrieben war die Leistung „Erneuerung der Flucht- und Rettungswegkennzeichnung inkl. Sicherheitsbeleuchtung“ im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Bieter B gab das günstigste Angebot ab. Zum Submissionstermin erhielt er keinen Zutritt in das Gebäude der Vergabestelle. Der Empfangsdienst verwehrte den Zugang aufgrund von behördeninternen Missverständnissen. Ein weiterer Bieter rügte diesen Umstand. Daraufhin versetzte die Vergabestelle das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurück und forderte die Beteiligten erneut zur Angebotsabgabe auf. B landete mit seinem neuen Angebot nur noch auf Platz 2. Er rügte daraufhin die Zurückversetzung. Seiner Rüge wurde nicht abgeholfen. B stellt nach Teilnahme am zweiten Submissionstermin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Zuschlagserteilung zu verhindern. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung und hielt sie auch nach Widerspruch aufrecht. Hiergegen wendet sich die Berufung der Vergabestelle.

Beschluss des OLG

Mit Erfolg. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Zurückversetzung formaljuristisch einer „Teilaufhebung“ entspricht. In § 17 VOB/A sind die Gründe geregelt, die eine Aufhebung rechtmäßig werden lassen. Wenn kein Grund des § 17 VOB/A vorliegt, ist die Aufhebung zwar rechtswidrig, kann aber trotzdem wirksam sein, sofern sie auf vernünftige, sachliche und nichtdiskriminierende Gründe gestützt wird. Vorliegend wurde der Submissionstermin eindeutig bekannt gemacht. Die Vergabestelle hat es aber versäumt, bei einem weiträumigen Gelände mit eigenständigen Gebäudekomplexen die einzelnen Empfangsdienste darüber zu informieren. Auch den Bietern gegenüber wurde nicht angegeben, dass sie sich zwingend am Empfang des Hauptgebäudes anmelden müssen. Die Vergabestelle räumt dieses Versäumnis ein und heilt den Fehler durch die Zurückversetzung. Dabei hat die Vergabestelle überzeugend dargelegt, dass ihre Entscheidung nicht willkürlich erfolgt und auf sachlichen Gründen beruht. Im Ergebnis ist die fehlende Teilnahmemöglichkeit ein sachlicher Grund für eine wirksame Zurückversetzung des Verfahrens.

Tipp für die Praxis

Auch die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass eine Entscheidung der Vergabestelle, ein Verfahren durch Zurückversetzung/Teilaufhebung noch zu „retten“, vor einer kompletten Aufhebung zu bevorzugen ist. Sofern eine ausführliche, auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung seitens der Vergabestelle getroffen wird, gilt dies als das mildere Mittel und ist im Ergebnis bieterschützend.

Quelle:

Newsletter der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Ausgabe Februar 2018

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Urteil
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