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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Rechtzeitig Vergabeunterlagen versenden

Die Vergabekammer Sachsen hat in einem Beschluss die Versendungsfrist von Vergabeunterlagen auf sechs Tage vor Ende der Angebotsabgabe festgelegt.

Auftraggeber regeln oft eine Frist zur Abforderung von Vergabeunterlagen. Das minimiert das Risiko fehlerhafter Angebote, die unter Zeitdruck erstellt wurden und auch von Verzögerungen des Verfahrens.

Die Vergabekammer Sachsen hat diesem Vorgehen nun Grenzen gesetzt. Sie entschied, dass der Auftraggeber rechtzeitig geforderte Unterlagen bis sechs Tage vor Angebotsfrist versenden muss und dies nicht unter Verweis auf eine anderweitige Frist ablehnen darf. Diese Vorgabe ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus § 12 Abs. 7 EG VOL/A. Die Vorschrift regelt nur eine sechstägige Frist zur Versendung von Unterlagen ab Aufforderung, ohne eine klare Grenze für die Abforderung zu bestimmen. Sie lässt sich jedoch dahingehend auslegen, dass der Auftraggeber jedenfalls dann die Unterlagen versenden muss, wenn er dabei diese Versendungsfrist von sechs Tagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist – bei rechtzeitiger Abforderung – wahren kann.

Fazit

Auftraggeber sollten entweder auf Abforderungsfristen ganz verzichten oder aber diese zumindest nicht zu kurz bemessen. Bietern ist eine späte Abforderung dennoch nicht zu empfehlen: Für Aufklärungsfragen und ggf. Rügen sollte genügend Zeit bleiben. Bieter sollten bedenken, dass die Vergabestelle auch zusätzliche Auskünfte gemäß § 12 Abs. 8 EG VOL/A nur bis zu sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist und bei rechtzeitiger Anfrage beantworten muss.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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