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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Vergabeverfahren zurückgesetzt

Das Oberlandesgericht Dresden hat das Vergabeverfahren im Wettbewerb um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal zurückgesetzt.

Ein Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Dresden verpflichtet die Stadt Leipzig dazu, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenhefts zu versetzen. Danach liegende Wertungsschritte sollen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats wiederholt werden.

Der Beschluss ist die Folge einer sofortigen Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft. Diese habe im Wettbewerb zur Vergabe von Planungsleistungen für das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal zunächst den ersten Preis gewonnen. Bei der Fortführung des Verfahrens seien die Entwürfe nach Vorgabe eines Pflichtenheftes überarbeitet worden. Dadurch rutschte die Arbeitsgemeinschaft auf den dritten Platz ab.

Sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg

Der Antrag der Arbeitsgemeinschaft, das Vergabeverfahren in den Stand unmittelbar nach der Entscheidung des Preisgerichts zurückzuversetzen und das Vergabeverfahren auf der Grundlage der Preisgerichtsentscheidung im Verhandlungsverfahren fortzusetzen, hatte zunächst keinen Erfolg. Der Senat schloss sich der Auffassung der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen an. Dieser vertritt die Meinung, dass die Durchführung einer Überarbeitungsphase im Anschluss an die Preisgerichtsentscheidung der Vergabenachprüfung entzogen ist, nachdem die Antragstellerin ihre Vorprozessuale Rüge wieder zurückgezogen hat.

Korrektur der Wertung der Weiterentwicklungsphase in zwei Punkten

Mit dem danach für die Durchführung der Weiterentwicklungsphase vorgegeben Pflichtenheft und der anteiligen selbständigen Wertung der Überarbeitungsphase habe der Senat es als erforderlich angesehen, dass die Stadt Leipzig die Modalitäten der Wertung der Weiterentwicklungsphase in zwei Punkten korrigiert. Zum einen hat die Zusammensetzung des Bewertungsgremiums – soweit wie noch möglich – dem des ursprünglichen Preisgerichts zu entsprechen. Zum anderen muss dieses Bewertungsgremium den Wettbewerbern mitteilen, nach welchen Kriterien es die Überarbeitungsergebnisse zu bewerten beabsichtigt. Die Wettbewerber müssen danach die Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Überarbeitungen zu überprüfen.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2014

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