Ende des Jahres 2012 fällt der Bundesgerichtshof die Entscheidung, dass alle unterschriebenen Angebote Rechtsverbindlichkeit besitzen, wenn die Unterschrift von einem Angestellten vorgenommen wurde, der intern zu dieser Leistung berechtigt ist.
Hintergrund zum Urteil
Die klagende Bieterin beteiligte sich an einer öffentlichen Ausschreibung für eine Friedhofserweiterung mit Neubau der Friedhofsmauer und Aussegnungshalle. Die beklagte Gemeinde hatte mit den Vergabeunterlagen ihrer Bau-Ausschreibung einen Vordruck des Angebotsschreibens übergeben. Dieses enthielt ein Eingabefeld für die “rechtsverbindliche Unterschrift” und den Stempel des Bieters, dazu den Hinweis: “Wird das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle rechtsverbindlich unterschrieben, gilt das Angebot als nicht abgegeben.”
Die klagende Bieterin gab ein von einer Angestellten ohne Vertretungszusatz unterschriebenes Angebot ab. Die Angestellte war intern zur Unterschrift berechtigt. Nach Aufhebung des Verfahrens wegen nicht gesicherter Finanzierung wurde die Bieterin bei erneuter beschränkter Ausschreibung nicht beteiligt.
Die Klage der Bieterin wies das Berufungsgericht mit dem Hinweis ab, dass kein rechtswirksam unterschriebenes Angebot der Bieterin vorliege.
Der BGH stellte daraufhin im Revisionsverfahren fest, dass doch ein wirksames Angebot der Bieterin vorliegt. Der gestellten Vergabebedingung einer “rechtsverbindlichen” Unterzeichnung des Angebots komme lediglich der Erklärungsgehalt zu, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.
Weitere Informationen
Datum: 20.11.2012
Gericht: BGH
Aktenzeichen: X ZR 108/10
Typ: Beschluss