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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Welchen Anforderungen müssen Umsatzangaben genügen?

Auftraggeber können zur Prüfung der Bietereignung Angaben zum Umsatz des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren fordern.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Auftraggeber bei der Vergabe von Einzelgewerken im Zusammenhang mit Großbauvorhaben Umsatzangaben verlangen darf, die eine mindestens dreijährige Geschäftstätigkeit belegen. Ein Umsatz von „0 Euro“ in einem Geschäftsjahr berechtigt dann zum Ausschluss eines Bieters. Rechtmäßig war die Anforderung an Umsätze in dem entschiedenen Fall wegen der großen Bedeutung der zu vergebenden Armierungsarbeiten für die Tragfähigkeit des Gesamtbauwerks und wegen der nötigen engen Verzahnung mit vorgehenden (z.B. Schalungsarbeiten) und darauf aufbauenden Bauleistungen (bspw. Betonierarbeiten). Der Nachweis der mehrjährigen Geschäftstätigkeit diente insoweit dem Nachweis der erforderlichen Erfahrung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Der vergleichsweise geringe Auftragswert des Gewerks hingegen war unerheblich, da es auf eine funktionale Betrachtung des zu beauftragenden Einzelgewerks ankomme.

Praxistipp

Grundsätzlich benachteiligt die Forderung einer Mindestgeschäftstätigkeit sog. „Newcomer“. Ohne besondere Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand im Einzelfall ist eine solche Forderung daher unzulässig, dies folgt aus den Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien. Die Formulierung in dem Formblatt 124 des Vergabehandbuch des Bundes ist regelmäßig nicht im Sinne einer Mindestgeschäftstätigkeit auszulegen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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