Eine Vergabestelle schrieb Lüftungstechnikleistungen im offenen Verfahren nach der VOB/A-EU europaweit aus. In den Vergabeunterlagen war vom öffentlichen Auftraggeber unter anderem bestimmt, dass die Bieter neben dem Angebot gemäß Formblatt 213.H auch das Leistungsverzeichnis (LV) mit den Preisen sowie den geforderten Angaben und Erklärungen abzugeben hatten. Auf Seite 3 des LV mussten die Bieter mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zudem bestätigen, dass sie durch ihre Unterschrift die Ausschreibung als Vertragsgrundlage rechtsverbindlich anerkennen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Das von der Vergabestelle für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen hat die Seite 3 des LV nicht an der dafür vorgesehenen Stelle rechtsverbindlich unterzeichnet. Außerdem wurden im Rahmen eines mit ihm geführten Aufklärungsgesprächs einzelne, offensichtlich unrichtige LV-Positionen festgestellt und preislich berichtigt. Der zweitplatzierte Bieter monierte indes seine Nichtberücksichtigung als vergaberechtswidrig, weil er ein niedrigeres Angebot abgegeben habe, und beantragte die Nachprüfung des offenen Verfahrens. Nach erfolgter Akteneinsicht rügte er ferner, dass das Angebot des vermeintlich bestbietenden Unternehmens wegen einer fehlenden Unterschrift auszuschließen sei.
Der Beschluss der Vergabekammer
Die Vergabekammer Nordbayern gab dem Antragsteller insoweit Recht und stellte fest, dass er in seinen Verfahrensrechten verletzt wurde. Zwar hat der für den Zuschlag vorgesehene Unternehmer das Angebotsschreiben mit dem Formblatt 213.H ordnungsgemäß unterzeichnet, allerdings hat die Vergabestelle selbst festgelegt, dass die Bieter auf Seite 3 das LV mit Unterschrift anzuerkennen hatten. Diese Unterschrift hat der vermeintliche Bestbieter aber nicht geleistet. Nach §§ 16 EU Abs. 1 Nr. 2, 13 EU Absatz 1 Nr. 1 VOB/A war somit sein Angebot zwingend auszuschließen. Die Vergabestelle hat sich selbst gebunden, indem sie festgelegt hat, dass auch die Seite 3 des LV unterzeichnet werden musste. Es genügt eben nicht nur, dass das LV in das Angebotsschreiben einbezogen wurde. Denn die VOB/A enthält keine Bestimmung darüber, an welcher Stelle und welche Anzahl von Unterschriften zu leisten sind. Die Festlegung darüber liegt alleine im Verantwortungsbereich der Vergabestelle. Deshalb macht es keinen Unterschied für die Rechtsfolge im Falle des Fehlens einer Unterschrift, ob mehrere Unterschriften oder nur eine alles umfassende Unterschrift unter das Angebot gefordert wurde.
Das Fehlen führt auf jeden Fall zum Ausschluss. Im Rahmen der Verfahrenstransparenz und des Prinzips der Gleichbehandlung hat sich die Vergabestelle an die einmal getroffene Festlegung (zwingend mehrere Unterschriften unter einzelne, angegebene Angebotsteile) zu halten, während die Bieter dementsprechende Angebote einzureichen haben und den Anspruch darauf haben, dass nichtentsprechende Angebote auszuschließen sind, so die Ansbacher Nachprüfungsbehörde.
Weitere Informationen
Datum: 11.08.2017
Gericht: VK Nordbayern
Aktenzeichen: 21.VK-3194-11/17
Typ: Beschluss