Akteneinsicht
Die Beteiligten eines Vergabenachprüfungsverfahrens können „die Akten“ bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Voraussetzung für das Recht der Akteneinsicht ist ein statthafter und zulässiger Nachprüfungsantrag. Die Akteneinsicht umfasst sämtliche Dokumente, d.h. alle für das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber angelegten Vergabeakten. Die Akteneinsicht ist zu verwehren, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Preise und kalkulationsrelevante Angaben sind daher regelmäßig von der Akteneinsicht ausgenommen.
Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft
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