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Vergaberecht, Vergabelexikon

Akteneinsicht

Die Beteiligten eines Vergabenachprüfungsverfahrens können „die Akten“ bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Voraussetzung für das Recht der Akteneinsicht ist ein statthafter und zulässiger Nachprüfungsantrag. Die Akteneinsicht umfasst sämtliche Dokumente, d.h. alle für das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber angelegten Vergabeakten. Die Akteneinsicht wird verwehrt, wenn der Geheimschutz oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden müssen. Preise und kalkulationsrelevante Angaben sind daher regelmäßig nicht Teil der Akteneinsicht.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft

Glossar
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