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Service, Nachrichten
10.02.2015, Deutschland

Mehr VOF-Verfahren

Durch die HOAI 2013 wird der Schwellenwert überschritten und macht Vergabeverfahren notwendig.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) führt seit ihrer Neuregelung 2013 zu mehr VOF-Verfahren. Dies zeigte Peter Kalte, Geschäftsführer der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV), beim 13. Vergabetag Baden-Württemberg in Stuttgart auf.

Die Schnittstelle von HOAI und VOF liegt laut Kalte beim Auftragswert. Dieser bestimmt, ob die VOF greift, dabei muss der Auftraggeber den Auftragswert schätzen. Liegt dieser über dem Schwellenwert von 207.000 Euro, muss die VOF angewandt werden.
„Der Auftragswert ist pflichtgemäß zu ermitteln“, erläutert Kalte. Wichtig hierbei sei nach Paragraph 3 der Vergabeverordnung: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“

Woher kommt es nun, dass mehr VOF-Verfahren notwendig wurden? Ein Blick auf die Unterschiede zwischen den Honorartafeln der HOAI 2009 und 2013 gibt Aufschluss. Lagen etwa vor 2013 die anrechenbaren Kosten bei 2,5 Millionen Euro, belief sich in der Honorarzone III das Honorar für den Planer auf 202.953 Euro. Seit 2013 liegt in der selben Honorarzone bei anrechenbaren Kosten von zwei Millionen Euro das Honorar bei 214.108 Euro und damit über dem Schwellenwert. „Alleine aus den Honorartafeln ergibt sich bei zwei Millionen Euro Kosten ein über dem Schwellenwert liegendes Honorar“, sagt Kalte.

Einige der Honorare wurden bei der HOAI-Novellierung 2013 um bis zu 35 Prozent erhöht, der Durchschnitt der Erhöhung liegt bei etwa 20 Prozent. Hintergrund sind die Empfehlungen eines Gutachtens, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegeben hatte. Die Honorare der Architekten waren zwischen 1996 bis 2009 nicht mehr angehoben worden. Die Neuregelung 2009 ergab eine pauschale Erhöhung von zehn Prozent.

Zu den Neuerungen der HOAI 2013 gehört laut Kalte auch, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz – die in der HOAI 2009 nicht enthalten war – beim Auftragswert berücksichtigt werden muss. „Das erhöht die anrechenbaren Kosten und damit das Honorar“, erläutert Vergabeexperte Kalte.

Quelle: Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Ausgabe 5/2015

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