Das Landgericht Lüneburg beschäftigte sich mit Fragstellungen zum Nachunternehmerverzeichnis
Was ist passiert?
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb im Rahmen einer Öffentliche Ausschreibung Erd-, Rohrleitungs- und Straßenbauleistungen national aus. Zugehörige Teilleistung waren auch Kanalarbeiten. Als Eignungskriterium wurde ein RAL-Gütezeichen Kanalbau, Beurteilungsgruppe mind. AK2 oder AK 3 mit entsprechenden Referenzen gefordert. Die Vergabeunterlagen schlossen weder einen Nachunternehmereinsatz aus, noch war ein Eignungsleiheverbot formuliert. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.
Die Antragstellerin gab ein Angebot ab und nannte zunächst ein Unternehmen für Asphaltierungsleistungen als Nachunternehmer. Dieses verfügte über das RAL-Gütezeichen Kanalbau AK 2. Nach der Angebotseröffnung forderte der Auftraggeber den Nachweis des RAL-Gütezeichens Kanalbau an. Die Antragstellerin reichte daraufhin den Nachweis des RAL-Gütezeichens des Nachunternehmers ein und ergänzte gleichzeitig das Nachunternehmerverzeichnis um die zusätzliche Leistung “AK 2 notwendiger Leitungsbau”.
Der Auftraggeber schloss das Angebot aus, da es sich bei der nachträglich angepassten Änderung des Nachunternehmerverzeichnisses um eine unzulässige Änderung des Angebots handele. Die Antragstellerin rügte dies und beantragte im Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ausschluss.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Das Landgericht Lüneburg entschied, dass der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren nicht zu beanstanden sei. Die nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs der Nachunternehmerin stelle eine unzulässige inhaltliche Angebotsänderung dar.
Zwar sei eine Eignungsleihe grundsätzlich zulässig, sofern die Vergabeunterlagen diese nicht ausdrücklich verbieten. Die Antragstellerin habe jedoch in ihrem Angebotsschreiben abschließend erklärt, Leistungen, die nicht im Nachunternehmerverzeichnis aufgeführt sind, im eigenen Betrieb auszuführen. Die nachträgliche Ergänzung im Nachunternehmerverzeichnis stelle eine zum Ausschluss führende unzulässige inhaltliche Änderung des Angebots dar.
Die Aufklärungsmöglichkeiten des § 15 Abs. 1 VOB/A EU seien eng auszulegen und erforderten, dass ein klärungsbedürftiger Sachverhalt mit dem Angebot bereits vorgelegt wurde. Ein Wechsel von Eigenleistungen zu Fremdkapazitäten im Rahmen einer Aufklärung stelle einen nicht gestatteten Austausch des Inhalts des Angebots dar. Eine bloße Klarstellung widersprüchlicher Nachunternehmerdaten sei zulässig, eine Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch nicht. Der Ausschluss sei daher gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A gerechtfertigt.
Praxistipp
Bieter sollten vor Angebotsabgabe unbedingt die geforderten Eignungskriterien prüfen. Eine nachträgliche Eignungsleihe ändert den Angebotsinhalt und ist daher unzulässig.
Weitere Informationen
Autor: Dr. Karsten Kayser
Datum: 04.02.2026
Aktenzeichen: Landgericht Lüneburg
Typ: Beschluss
