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Service, Nachrichten
10.01.2018, Bremen

UVgO gilt in Bremen

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes am 19. Dezember 2017 gilt ab sofort in Bremen die UVgO.

Am 12. Dezember beschloss die Bremer Bürgerschaft das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes, das am 18. Dezember verkündet wurde. Ein Tag später trat es in Kraft. Neben notwendigen redaktionellen Anpassungen findet auch die UVgO Einzug in das Gesetz. In einem Rundschreiben vom 19. Dezember wies der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen auf die wesentlichen Änderungen hin. Diese sind wie folgt:

1. Neuerungen bei nationalen Aufträgen über freiberufliche Leistungen

Nationale Aufträge über freiberufliche Leistungen werden nunmehr ausdrücklich und ausschließlich nach den Regelungen des neu gefassten § 5 TtVG vergeben. Danach sind bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen grundsätzlich Vergleichsangebote einzuholen. Davon kann jedoch in folgenden Fällen abgesehen werden:

  • Aufträge bis einschließlich 5.000,00 Euro.
  • Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 Euro bis einschließlich 50.000,00 Euro, wenn die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e) TtVG genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen;
  • Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 Euro, wenn die Vergütung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird.

In jedem Falle ist ein Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten intern zu vermerken und zu begründen.

2. Neuerungen bei Bau-, Dienst- und Lieferleistungsaufträgen bis zu 50.000,00 Euro

Aufträge bis zu 50.000,00 Euro werden grundsätzlich nach Einholung von Vergleichsangeboten gemäß den Regelungen des neu gefassten § 5 TtVG vergeben.
Davon kann jedoch in den in § 5 Absatz 2 Satz 1 TtVG abschließend benannten Fällen abgesehen werden. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind insbesondere Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis einschließlich 1.000,00 Euro und Bauaufträge bis einschließlich 5.000,00 Euro. In allen Fällen ist ein Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten intern zu vermerken und zu begründen.

Neu ist bei Aufträgen bis zu 50.000,00 Euro zudem, dass für diese keine vertiefte Prüfung nach § 14 Absatz 2 TtVG mehr notwendig ist.

3. Einführung der Unterschwellenvergabeordnung

Die im Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird erstmals in das Bremische Vergaberecht eingeführt. Sie findet Anwendung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von 50.000,00 Euro und ersetzt den ersten Abschnitt des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Ausgenommen von der Anwendung der UVgO sind lediglich freiberufliche Leistungen; für diese gelten ausschließlich die Regelungen des § 5 TtVG (dazu bereits oben unter 1.). § 50 der UVgO findet also keine Anwendung.

4. Neuerungen im Bereich der Mindest- und Tariflohnverpflichtungen

Die Regelungen im Bereich des Abschnitts 3 wurden weitgehend überarbeitet. In den §§ 9 bis 12 und 15 TtVG finden sich vorwiegend redaktionelle Änderungen. § 13 TtVG wurde demgegenüber neu gefasst und um zahlreiche Regelungen erweitert. In § 13 TtVG finden sich nun alle Regelungen über zu vereinbarenden Verpflichtungen des Auftragnehmers, einschließlich dessen Pflichten gegenüber Nachunternehmern. All diese Regelungen werden zeitnah in die von uns zu überarbeitenden Formblätter 231HB und 232HB nebst der Anlage zu 231HB/232HB übernommen.

Die §§ 16 und 17 TtVG wurden an den neugefassten § 13 TtVG angepasst. Zu beachten ist, dass die Sonderkommission Mindestlohn zukünftig selbständig über die Ausschluss von Unternehmen entscheiden und diese Ausschlussentscheidung auch auf Nachunternehmen ausdehnen kann (§ 17 Absatz 4 TtVG).

Die aktuelle Fassung des Bremer Tariftreue- und Vergabegesetz kann hier eingesehen werden.

Quelle: Rundschreiben Nr. 06/2017 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen zum Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 12.12.2017

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