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Service, Nachrichten
25.06.2018, Nordrhein-Westfalen

Anwendung der UVgO durch Zuwendungsempfänger

Bis zur Neuregelung der Verwaltungsvorschrift zu §44 LHO gelten für Zuwendungsempfänger die bisherigen Bestimmungen und nicht die UVgO.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte in einem Schreiben vom 19. Juni 2018 Hinweise zur Anwendung der Vergaberegelungen durch Zuwendungsempfänger. Darin heißt es, dass die Neufassung zu §55 Landeshaushaltsordnung bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- und Lieferaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gelte, aber derzeit nur von öffentlichen Auftraggebern zu beachten ist. Die Verwaltungsvorschriften zu §44 Landeshaushaltsordnung werden derzeit überarbeitet. Teil der Überarbeitung ist, ob Zuwendungsempfänger die UVgO beachten müssen und in welchem Umfang. Bis zur Neuregelung gelten die bisherigen Bestimmungen.

Zum Schreiben gelangen Sie auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen.

Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

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