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Service, Nachrichten
04.11.2013, Mecklenburg-Vorpommern

Auftragssperre bei Verstoß

Öffentliche Vergabestellen können künftig Auftragnehmer, die gegen den Mindestlohn verstoßen, in einer Datenbank veröffentlichen.

Das Vergabegesetz in Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass ein Auftragnehmer von einer Teilnahme bei öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wird, wenn er schuldhaft seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 (Einhaltung der Tarif- und Mindestlöhne) verletzt. Der öffentliche Auftraggeber schließt ihn dann mangels Eignung bis zu drei Jahre vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge aus. Zudem erhält der Auftragnehmer laut „Erster Landesverordnung zur Änderung der Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung“ in einer Datenbank einen Eintrag, die von einer Informationsstelle des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus erfasst wird. Auf diese Datenbank haben bestimmte öffentliche Vergabestellen Zugriff. Die Eintragung und die Löschung der Firma in der Datenbank darf nur von jener Vergabestelle des Landes durchgeführt werden, die über den Ausschluss des betreffenden Unternehmens entschieden hat.

Zur „Erste Landesverordnung zur Änderung der Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung“ und gelangen Sie auf den Seiten der Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern.

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