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Service, Nachrichten
19.11.2014, Schleswig-Holstein

Auswirkungen auf das TTG SH

Das EuGH-Urteils „Mindestlohn“ vom 18. September hat Auswirkungen auf das TTG SH.

Der EuGH hat mit Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die Festlegung eines Mindestlohnes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einschränkt und damit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zwar könne die Festlegung eines Mindestlohnes grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein, dieses Ziel werde mit dem TVgG NRW allerdings nicht erreicht.

Bedeutung für das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG SH)

Der entsprechende § 4 Abs. 3 TTG SH stimmt wörtlich mit der Regelung in Nordrhein-Westfalen überein. Der einzige Unterschied besteht in der Höhe des Mindestlohnes, welcher im TTG SH 9,18 Euro beträgt, im TVgG NRW hingegen 8,62 Euro. Dies bedeutet, dass auch die schleswig-holsteinische Regelung für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug, also immer wenn ein Bieter oder Nachunternehmer sich für einen öffentlichen Auftrag des Landes Schleswig-Holstein bewirbt, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Das Wirtschaftsministerium schließt eine Korrektur des TTG SH nicht aus, hat aber noch keine Entscheidung getroffen, wie diese Korrektur aussehen könnte. Damit bleibt das TTG SH unverändert in Kraft und muss beachtet werden.

Quelle: Auftragswesen Aktuell Ausgabe 9/10 - Oktober/November 2014, Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

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