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Service, Nachrichten
16.06.2015, Niedersachsen

Forderung nach Tariftreue rechtswidrig

Die Forderung nach Tariftreue im niedersächsischen Landestariftreuegesetz ist teilweise offenkundig europarechtswidrig.

In einer Vergabe sog. befreiter Schülerverkehre verlangte der Auftraggeber von den Bietern eine Tariftreueerklärung nach dem niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz, dass die Bieter ihre Mitarbeiter nach einem für repräsentativ erklärten Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Niedersachsen bezahlen. Grundlage ist § 4 Abs. 3 Satz 2 NTVergG. Dort ist für diese Leistungen vorgesehen, dass der Auftraggeber die Einhaltung eines einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrags verlangen kann.

Ein Bieter rügte das als vergaberechtswidrig, da er nach einem eigenen Tarifvertrag geringere Tariflöhne zahle und griff die Forderung des Auftraggebers mit einem Nachprüfungsantrag an.

Die Vergabekammer hält in ihrem Beschluss vom 15.05.2015, VgK 09/2015, die vom Auftraggeber herangezogene Regelung für europarechtswidrig, in Anwendung der Entsenderichtlinie und der Rüffert-Rechtsprechung des EuGH (bestätigt durch Urteil vom 18.09.2014, C 549/13). Sie verstoße gegen die im AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Die Forderung nach Zahlung eines Tariflohnes dürfe für die betroffene Leistung nur aufgrund einer bundesweit geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergehen; eine Ausnahme gelte nur in den Geltungsbereichen der VO 1370/2007 für Leistungen des ÖPNV und der Entsenderichtlinie. Um solche handele es sich nicht. Daher sei § 4 Abs. 3 Satz 2 NTVergG europarechtswidrig.

Soweit das NTVergG einen Mindestlohn von 8,50 Euro verlange, sei dies wegen der Übereinstimmung mit dem MiLoG des Bundes nicht zu beanstanden. Bei der Rechtsfolge entscheidet sich die VK gegen eine Vorlage an den EuGH, weil dies dem Beschleunigungsgrundsatz des Nachprüfungsverfahrens widerspreche. Aufgrund der offenkundigen Europarechtswidrigkeit dürften deutsche Behörden die betroffene Vorschrift, § 4 Abs. 3 Satz 2 NTVergG, jedoch nicht anwenden.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat bereits reagiert und weist darauf hin, dass die Regelung nicht mehr angewandt werden soll.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 6/2015

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