Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Service, Nachrichten
11.03.2016, Hamburg

Leitfaden für grüne Beschaffung

Der „Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung der Freien und Hansestadt Hamburg“ wurde von der Behörde für Umwelt und Energie herausgegeben.

Mit Senatsbeschluss vom 19.01.2016 ist der Umweltleitfaden grundsätzlich für alle Beschaffungen i. S. d. Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (BO), die nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) durchzuführen sind, verbindlich gemacht worden. Für die Beschaffung von Bauleistungen wird der Umweltleitfaden auch in das Bauvergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt mit der Maßgabe, seine Vorgaben so weit wie möglich zu berücksichtigen. Den öffentlichen Unternehmen wird der Umweltleitfaden als Orientierung für durchzuführende Vergaben empfohlen.

Zum Inhalt

Der Umweltleitfaden umfasst 148 Seiten und ist in insgesamt sieben Kapitel unterteilt. Darin sind etwa Umweltkriterien aufgeführt, die in die Leistungsbeschreibungen übernommen werden sollen. Bei den dafür geeigneten Produktgruppen gibt es Hinweise zur Lebenszykluskostenanalyse mit der Verwendung entsprechender Berechnungshilfen. Eine Negativliste führt all jene Produkte auf, die grundsätzlich nicht beschafft werden sollen. Kapitel 5 stellt den rechtlichen Rahmen für umweltverträgliche Beschaffungen in Hamburg umfassend dar. Dort werden alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Senatsbeschlüsse, Leitlinien und Vertragsbedingungen benannt.

Die Anwendung des Umweltleitfadens

Für die Anwendung des Umweltleitfadens wurde bewusst auf die Festlegung einer Wertgrenze verzichtet. Bei Leistungen, bei denen nach der Hamburger Beschaffungsordnung ein Vergabeverfahren aufgrund der dort geregelten Wertgrenze nicht gegeben ist, wird die Anwendung des Umweltleitfadens lediglich empfohlen.

Grundsätzlich sind aber die umweltbezogenen Kriterien aus dem Leitfaden anzuwenden. Eine Nichtanwendung ist in der Vergabeakte zu dokumentieren. Um den Aufwand, der mit der großen Zahl der Verfahren und den unterschiedlichen Berichtspflichten verbunden ist, zu reduzieren, gilt folgendes Verfahren zur Anwendung des Leitfadens für die entsprechenden Auftragswerte:

  • Bis zur Direktkaufgrenze von 500 Euro nach § 3 (3) BO Hamburg bzw. 1.000 Euro nach beschaffungsrechtlicher Sonderregelung für staatliche Schulen wird eine Anwendung des Leitfadens empfohlen.
  • Von der Direktkaufgrenze bis zu 10.000 Euro ist bei einer Nichtanwendung des Leitfadens der Begründungsbogen auszufüllen und zur Akte zu nehmen.
  • Ab 10.000 Euro ist der Begründungsbogen auszufüllen, zur Akte zu nehmen und eine Kopie ist gesondert vorzuhalten. Die Begründungsbögen mit einem Auftragswert ab 10.000 Euro werden von der Behörde für Umwelt und Energie zu Evaluationszwecken einmal jährlich abgefragt.

Im Begründungsbogen ist die fehlende Verfügbarkeit (geeigneter) umweltverträglicher Produkte ein Grund zur Nicht-Anwendung der Kriterien des Leitfadens.

Eine grundsätzliche Flexibilität für die Vergabepraxis sieht die Behörde dadurch gewährleistet, dass § 3b Abs. 1 Hamburgisches Vergabegesetz die Vermeidung negativer Umweltauswirkungen im Beschaffungszusammenhang nur soweit vorschreibt, als dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Quelle: Monatsinfo 3/2016 von forum vergabe e.V.

Zurück
Ähnliche Nachrichten