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Service, Nachrichten
11.04.2017, Deutschland

Neuer Entwurf Wettbewerbsregister

Das Bundeskabinett beschloss einen geänderten Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters am 29.03.2017 in geänderter Form beschlossen. Laut dem nunmehrigen Entwurf ist das Bundeskartellamt die zuständige Behörde und der Rechtsschutz soll durch das OLG Düsseldorf gewährleistet werden. Zudem sieht die Bundesregierung es als notwendig an, eine bundeseinheitliche Regelung zu finden. Nur eine bundesweite Regelung stelle sicher, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen bei Unternehmen einheitlich registriert werde, die Informationen bundesweit allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern zur Verfügung gestellt werden und alle Unternehmen gleichbehandelt werden, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie tätig seien und dass bundesweit einheitliche Maßstäbe bei der Prüfung von Selbstreinigungsaktivitäten der betroffenen Unternehmen gelten würden.

Wesentliche Änderungen gegenüber Referentenentwurf

In dem Entwurf der Bundesregierung wurden weitere Änderungen, wie etwa an der Zurechnung, vorgenommen. Demnach ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dann einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat. Nicht im Gesetzestext, aber in der Begründung ist zudem die Zurechnung bei verbundenen Unternehmen erläutert. Danach muss die Obergesellschaft des Gesamtkonzerns nur dann eingetragen und entsprechend gekennzeichnet werden, wenn der Rechtsverstoß von einem Leitungsverantwortlichen des Konzerns, etwa dem Geschäftsführer oder einem Vorstandsmitglied des Gesamtkonzerns als für den Konzern Handelnden begangen wurde. Hat hingegen der Geschäftsführer oder Prokurist eines rechtlich selbstständigen Konzernteils, beispielsweise eines Tochterunternehmens, bei dem Fehlverhalten für diesen Konzernteil gehandelt, ist nur der Konzernteil einzutragen.

Umfirmierung nützt nichts mehr

Neu ist auch die Regelung, dass die Eintragung auch dann bestehen bleibt, wenn eine juristische Person oder Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträglich erlischt, sich umfirmiert oder in die Insolvenz gerät. Denn so könne der Ausschlussgrund auch für den Rechtsnachfolger, die neue Firma oder die Gesellschaft in Liquidation wirken.

Rechtliche Korrekturen

Im Regierungsentwurf wurde ergänzt, dass die Registerbehörde das betroffene Unternehmen „in Textform“ über den Inhalt der geplanten Eintragung informiert und ihm Gelegenheit gibt, innerhalb von zwei Wochen „nach Zugang der Information“ Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmefrist kann verlängert werden. Gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf gilt nunmehr eine Abfragepflicht ab 30.000 Euro Auftragswert nur noch für öffentliche Auftraggeber. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht ab den EU-Schwellenwerten.

Geändert wurde auch die Rechtswegzuweisung. Während der Referentenentwurf noch den Verwaltungsrechtsweg eröffnen wollte, sieht der Regierungsentwurf nunmehr eine Rechtswegzuweisung an das für Vergabesachen zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf vor. Nach Ansicht der Bundesregierung biete sich dies an, um auf diese Weise die Expertise der Vergabesenate des Oberlandesgerichts zu nutzen und auf eine einheitliche Rechtsprechungspraxis insbesondere zur Selbstreinigung hinzuwirken. Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig, allerdings ohne aufschiebende Wirkung und eine Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 04/2017

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