In Schleswig-Holstein sind ab sofort Direktvergaben bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro möglich. Bei Bauleistungen gilt das bis 10.000 Euro.
Die Verordnung legt weitere Wertgrenzen fest. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind Verhandlungsvergaben bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro und beschränkte Ausschreibungen ebenfalls bis 150.000 Euro möglich. Bei Bauaufträgen gilt: Freihändige Vergaben kommen bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro sowie bis zu einem Einzelauftragswert (Fachlos) von ebenfalls 150.000 Euro zum Zuge. Ab 1 Million Euro – Auftragswert oder Fachlos – können beschränkte Ausschreibungen angewandt werden.
Elektronische Vergabeverfahren schreibt die neue Verordnung ab einem Auftragswert von 150.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 1 Million Euro bei Bauleistungen verpflichtend vor. Auftraggeber dürfen aber schriftliche Angebote weiterhin zulassen.
Durch die neue Verordnung wird die Schutzsuchenden-Vergabeverordnung vom 23. März 2022 (geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023) aufgehoben.
Quellen