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Service, Nachrichten
31.07.2018, Deutschland

UVgO gilt jetzt auch für Zuwendungsempfänger

Seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber bei der Beschaffung im Unterschwellenbereich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an. Diese Anwendung gilt jetzt auch für Zuwendungsempfänger.

Zuwendungsempfänger sind auf Bundesebene im Unterschwellenbereich jetzt auch von der Anwendung der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) betroffen. Seit September 2017 wenden Bundesauftraggeber die UVgO an, doch galt diese bislang nicht für die Empfänger von projektbezogenen oder institutionellen Förderungen. Die Änderungen aus einem Rundschreiben vom 25. April 2018 wurden in Juni im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 29) veröffentlicht und traten damit in Kraft.

Geändert wurden unter anderem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nun heißt es:

„Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden

  • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
  • bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL).“

Quelle:

  • Vergabeblog.de vom 04/05/2018, Nr. 36929
  • Gemeinsames Ministerialblatt
  • www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMF-IIA3-20180425-H-05-01-2-SF-R024.pdf

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