Die Verordnung PR 30/53 zum Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen soll zum 1. Juli geändert werden. Unter die Verordnung fallen öffentliche Aufträge auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, ausgenommen Bauaufträge.
Herauszuheben ist, dass in der Neufassung des § 4 „Preise für marktgängige Leistungen“ konkretisiert wird, wie sich marktgängige Leistungen und verkehrsübliche Preise definieren. Dafür sollen drei neue Absätze in den Paragrafen eingefügt werden.
Demnach handelt es sich um marktgängige Leistungen, wenn ein allgemeiner Markt existiert – also ein Markt für allgemeine Bedarfe, auf dem öffentliche und private Auftraggeber ihre Waren sowie Dienstleistungen beschaffen. Wenn zur Beschaffung von Leistungen ein besonderer Markt durch ein Vergabeverfahren geschaffen wurde, sind Leistungen auch marktgängig.
Als verkehrsüblicher Preis gilt „der für die Leistung auf dem allgemeinen Markt gezahlte Preis, den der Anbieter für die Leistung im Wettbewerb zu anderen Anbietern regelmäßig durchsetzen konnte“. Existiert kein allgemeiner Markt, ist nach dem neuen Verordnungstext der Preis verkehrsüblich, der sich auf dem besonderen Markt unter den Bedingungen eines Wettbewerbs herausgebildet hat.
Quelle:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Newsletter “Auftragswesen aktuell” der Auftragsberatungsstelle Schlesswig-Holstein, Mai 2021
- Vergabeblog
- dpa