Zweite Änderung der AVV-EnEff
Mitte Januar wurde die Zweite Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen beschlossen.
Zweck des Vergaberechts ist es, den wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand zu sichern. Die Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe umfasst neben den Anschaffungskosten von Waren und Dienstleistungen auch die Energieeffizienz. Dazu gehört auch, dass der Energieverbrauch über den Zeitraum der Nutzung berücksichtigt werden muss. Dies gilt bei Vergabeverfahren der Bundesbehörden ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistung wurde am 17. Januar 2008 beschlossen. Nach der ersten Änderung am 18. Januar 2012 erfolgte nun die zweite Anpassung am 16. Januar 2013.