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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Antragsbefugnis ohne eigenes Angebot?

Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur dann erfolgsversprechend, wenn der Bieter ein aussichtsreiches Angebot hätte abgeben können.

Wer kein Angebot abgibt, hat mit einem Vergabenachprüfungsverfahren zumindest dann keinen Erfolg, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er ein aussichtsreiches Angebot gar nicht abgeben kann und dazu auch nicht bereit ist.

In dem entschiedenen Fall gab die Ausschreibung eine Lieferfrist ab Abruf von 45 Minuten vor. Ein Bieter machte erfolglos eine Vielzahl von Vergaberechtsverstößen geltend. Die angegebene Lieferfrist konnte er aber aufgrund der räumlichen Entfernung seines Unternehmens zum Lieferort nicht einhalten.

Das Oberlandesgericht Brandenburg versagte ihm deswegen schon die Antragsbefugnis. Der Senat kam nämlich zu der Überzeugung, dass der Nachprüfungsantrag allein darauf gerichtet sei, den Zuschlag an andere Unternehmen zu verhindern. Das Gericht stütze dies auch darauf, dass das Unternehmen nicht vorgetragen hatte, von der zugelassenen Möglichkeit des Einsatzes eines ortsansässigen Unterauftragnehmers Gebrauch machen zu wollen. Dabei bestätigte das Gericht, dass die Lieferfrist in dem vorgegebenen Rahmen durch den konkreten Beschaffungsbedarf gerechtfertigt und damit vergaberechtskonform sei.

Praxistipp

Die Entscheidung bestätigt: Nachprüfungsverfahren dienen nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und dürfen auch nicht zum Zweck der reinen Schikane eingesetzt werden! Zwar muss ein Bieter kein Angebot abgeben, um antragsbefugt zu sein. Anerkannt ist aber, dass er dann darlegen muss, gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Angebotsabgabe gehindert zu sein.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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