Autarkieverordnung für Beseitigungsabfälle nicht schützend
Das in Baden-Württemberg geltende Autarkieprinzip kann im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht überprüft werden.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass das in Baden-Württemberg geltende Autarkieprinzip im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht überprüft werden kann.
Das Autarkieprinzip sieht vor, dass sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Abfallbeseitigung der Anlagen in Baden-Württemberg bedienen müssen. Anlagen außerhalb Baden-Württembergs sind nur nach Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums zulässig.
Der Vergabenachprüfungsantrag eines Unternehmens, der sich gegen diese Vorgabe gerichtet hatte, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass abfallrechtliche Regelungen in Vergabeverfahren zu beachten sind. Auch durch den Hinweis der Vergabestelle auf abfallrechtliche Normen würden diese nicht zu Bieter schützenden Normen des Vergabeverfahrens.
Praxistipp
Das OLG Karlsruhe hat bekräftigt, dass abfallrechtliche Normen neben denen des Vergabeverfahrens stehen und daher nicht im Nachprüfungsverfahren überprüft werden können. Das Vergabeverfahren darf somit gerade im zwischen Auftraggebern und Unternehmen umkämpften Markt der Abfallentsorgung nicht für vergabefremde Zwecke missbraucht werden.