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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Bieterinformation über DTVP löst zehntägige Wartefrist aus

Die VK Saarland stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass die Übermittlung der Bieterinformation nach § 134 GWB über die Vergabeplattform DTVP für das Auslösen der Wartefrist genügt.

Was ist passiert?

Der öffentliche Auftraggeber schrieb Reinigungsleistungen im offenen Verfahren aus. Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgte über die Vergabeplattform DTVP. Am 22.10.2021 wurde die Bieterinformation gem. § 134 GWB mit folgendem Begleittext über die Kommunikationsfunktion auf der Vergabeplattform dem Bieter zur Verfügung gestellt. „Information gemäß § 134 I GWB […] anbei überreichen wir Ihnen die Information gemäß § 134 GWB I vorab über das DTVP [sic] […]“.

Dieser Information war die Bieterinformation gemäß § 134 GWB angefügt. Eine automatisch generierte Email setzte die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass eine Nachricht auf dem Vergabeportal eingestellt sei. Wenige Tage später wurde eine weitere Bieterinformation mit gleichem Inhalt per Post übermittelt. Der Antragsgegner erteilte am Morgen des 03.11.2020 den Zuschlag. Die Antragstellerin stellte kurz darauf, in Unkenntnis des Zuschlags einen Nachprüfungsantrag wegen rechtzeitig gerügten Eignungsmängeln. Die Vergabekammer leitete diesen in Unkenntnis des Zuschlags an den öffentlichen Auftraggeber weiter.

Die Entscheidung

Die Vergabekammer wies den Antrag als unzulässig zurück. Der Nachprüfungsantrag wurde nach wirksamer Zuschlagserteilung gestellt. Die gesetzlich angeordnete Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB wurde durch das Einstellen der Bieterinformation auf DTVP ausgelöst – die Frist daher eingehalten. Das Einstellen der Information in das elektronische Postfach der Antragstellerin– jedenfalls in Form der technischen Umsetzung auf DTVP – erfüllt die Voraussetzung des „Absendens“ nach § 134 Abs. 2 S. 3 GWB. Wird das Vergabeverfahren vollständig über eine Vergabeplattform abgewickelt, könne nach Ansicht der Vergabekammer „Versenden auf elektronischem Weg“ nicht ausschließlich auf das Versenden einer Email oder ein Fax beschränkt werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zu einer ernsthaften elektronischen Vergabe gehört auch, dass die Bieterinformationsschreiben über die Vergabeplattform übermittelt werden können. Viel zu oft wird in Vergabeverfahren noch aus Angst vor Formfehlern auf das vermeintlich sichere aber völlig veraltete Faxgerät zurückgegriffen. Bieter sind auch nach Abgabe ihrer Angebote gehalten, Informationen und Änderungen auf der Vergabeplattform nachzuverfolgen und nicht nach dem Motto – „Aus den Augen aus dem Sinn“ – abzuschalten und auf eine „direkte“ Nachricht“ des Auftraggebers zu warten.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zu einer ernsthaften elektronischen Vergabe gehört auch, dass die Bieterinformationsschreiben über die Vergabeplattform übermittelt werden können. Viel zu oft wird in Vergabeverfahren noch aus Angst vor Formfehlern auf das vermeintlich sichere aber völlig veraltete Faxgerät zurückgegriffen. Bieter sind auch nach Abgabe ihrer Angebote gehalten, Informationen und Änderungen auf der Vergabeplattform nachzuverfolgen und nicht nach dem Motto – „Aus den Augen aus dem Sinn“ – abzuschalten und auf eine „direkte“ Nachricht“ des Auftraggebers zu warten.

Quelle:

Autor: Dr. Karsten Kayser, Rechtsanwalt

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