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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Rechtschutz bei Dienstleistungskonzessionsvergabe

Wenn öffentliche Auftraggeber Dienstleistungskonzessionen vergeben, können Bieter dies nur von Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.

Die Vergabekammern und –senate der Oberlandesgerichte erklärte das OLG München hingegen für unzuständig. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass die Vergabe von binnenmarktrelevanten Dienstleistungskonzessionen nicht den speziellen Normen des Vergaberechts unterfällt, sondern allein den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (dazu gehören insbesondere der Grundsatz der Transparenz, des Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung). Die Zuständigkeitsvorschrift des § 102 GWB gelte damit nicht. Anders soll das nur bei Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Personenbeförderung im Linienverkehr mit Bussen nach VO (EG) Nr. 1370/2007 sein: hier wird eine analoge Zuständigkeit der Vergabenachprüfungsinstanzen bejaht.

Praxistipp

Den Abschluss eines Vertrags können Bieter bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach dieser Entscheidung grundsätzlich nur durch einstweilige Anordnung eines Verwaltungsgerichts gem. § 123 VwGO verhindern. Darin unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei Unterschwellenvergaben, in denen ebenfalls nur die Regeln des AEUV Anwendung finden: hier sind nach inzwischen überwiegender Ansicht die Zivilgerichte zuständig.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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