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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Verfahrensaufhebung wegen ungewöhnlicher Wagnisse

Ein Bieter kann nicht immer eine vorausschauende Planung und Angebotskalkulation erstellen – die Verlagerung der Risiken wird so zum ungewöhnlichen Wagnis.

Die Vergabekammer hat in drei parallel geführten Vergabenachprüfungsverfahren, die die Beschaffung von Tausalz für den Winterdienst betrafen, festgestellt, dass eine Verlagerung von Risiken der Vertragserfüllung dann ein ungewöhnliches Wagnis darstellt, wenn dem Bieter hierdurch keine vorausschauende Planung und Angebotskalkulation mehr möglich sei. Vorliegend war dies nach Auffassung der Vergabekammer zumindest aus einer Gesamtschau der dem Auftragnehmer übertragenen Risiken der Fall. Nach den Vorgaben der Vergabestelle sah der Vertrag weder für die zweijährige Vertragslaufzeit noch für die täglichen Lieferungen Mindest- und Höchstmengen vor.

Praxistipp

Die Entscheidungen ziehen der vertraglichen Risikoverlagerung auf die Auftragnehmer für die in der Praxis bedeutsame Vergabe von Tausalz Grenzen. Da Entscheidungen zu den Grenzen der zulässigen Risikoverlagerung auf die Auftragnehmer selten sind, dürfte den Entscheidungen praktische Relevanz auch über den Bereich der Tausalzvergaben hinaus zukommen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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