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Elektronische Signatur

Die Kommunikation zwischen öffentlichen Auftraggeber (Vergabestelle) und den Unternehmen erfolgt oberhalb der Schwellenwerte ab dem 18. Oktober 2018 mit Hilfe elektronischer Mittel. Die Vergabestelle legt die Anforderungen an Form und Übermittlung von Interessenbekundungen, Interessenbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten selbst fest. Es sind folgende Formanforderungen möglich:

Textform

Die Unternehmen übermitteln grundsätzlich ihre Interessenbekundungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126 b BGB. Die Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Aussteller dieser Erklärung namentlich genannt wird. Dauerhafte Datenträger sind Papier, E-Mails und sonstige elektronische Speichermedien. Im Vergabeverfahren hat die Übermittlung elektronisch zu erfolgen, sodass in der Praxis die verkörperten Datenträger, wie USB-Stick und CD-ROM ausscheiden.

Elektronische Form

Die Vergabestellen können an die Übermittlung der Daten im Rahmen von Interessenbekundungen, Teilnahmeanträge und Angeboten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen und eine elektronische Form der Erklärungen verlangen. Dies ist für verbindliche Interessenbekundungen, Teilnahmeanträge und Angebote regelmäßig der Fall. Den Vergabestellen ist die Auswahl zwischen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur und einer qualifizierten elektronischen Signatur freigestellt (§ 53 Abs. 3 VgV, § 44 Abs. 2 SektVO, 13 Abs.1 Nr. 1 VOB/A EU). Ein Verzicht auf die Forderung nach einer elektronischen Signatur ist jedoch möglich und liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.

Bei der elektronischen Form genügen Erklärungen, bei denen die Echtheit der Unterschrift überprüft werden kann (Echtheitsfunktion), der Aussteller des Dokuments identifiziert werden kann (Identitätsfunktion) und sichergestellt ist, dass die Erklärung nicht während der Übermittlung verändert wird (Verifikationsfunktion).

Diese Anforderungen erfüllen sowohl die fortgeschrittene elektronische Signatur als auch die qualifizierte elektronische Signatur.

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist. Signaturschlüssel sind einmalige elektronische Daten, die zur Erstellung der elektronischen Signatur verwendet werden. Signaturschlüssel-Inhaber ist eine natürliche Person, der der Signaturschlüssel zugeordnet ist. Auf diese Weise wird erreicht, dass eine Zuordnung möglich und die Datenintegrität gewahrt werden kann.

Die qualifizierte elektronische Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat eines zugelassenen Zertifizierungsanbieters. Die qualifizierte elektronische Signatur wird mittels einer sicheren Signaturherstellungseinheit erzeugt und besitzt deshalb im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie eine eigenhändige Unterschrift. Sie genügt den Anforderungen an die elektronische Form des § 126a BGB.

Ausländische Signaturen- eIDAS-Verordnung

Die Anforderungen an die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur sind durch die Verordnung EU Nr. 910/214 (eIDAS-Verordnung) neu geregelt worden. Die Folge ist, dass Produkte und Vertrauensdienste, so auch qualifizierte elektronische Signaturen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen, unabhängig von dem Niederlassungsort des Vertrauensdiensteanbieters eingesetzt werden können. Die Vergabestellen haben daher im Ausland anerkannte qualifizierte elektronische Signaturen zu akzeptieren, Art 15 Abs.3 VO (EU) Nr.910/2014. Der Verweis auf die nationalen Signaturen nach § 2 SigG in der VOB/A EU, der VgV und der SektVO schließt dies nicht aus.

Die Anforderungen an Anbieter qualifizierter Vertrauensdienste, qualifizierter elektronischer Signaturen und Siegel sind durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 18. Juli 2017 in das deutsche Recht umgesetzt.  Die Anforderungen an die elektronischen Signaturen und Siegel ergeben sich direkt aus der eIDAS-Verordnung.

Zugang zu elektronischen Signaturen

Fortgeschrittene elektronische Signatur

Qualifizierte elektronische Signatur

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