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Präqualifikation

Das Vergaberecht ist komplex. Aber etwa durch die sogenannten „Präqualifikationsverfahren“ soll die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen vereinfacht werden. Dabei wird auftragsunabhängig geprüft, ob ein Bieter geeignet ist. Genutzt werden u.a. Auszüge aus dem Bundeszentralregister, das Berufs- oder Handelsregister, Umsatzerklärungen etc.

Statt vieler Einzelnachweise reichen Sammelbescheinigungen, also Zertifizierungen staatlicher oder staatlich anerkannter „Präqualifizierungsstellen“. Beide Seiten erhalten so viel mehr Rechtssicherheit und Klarheit. Außerdem sparen sich Bieter Zeit und reduzieren das Risiko, durch formelle Fehler ausgeschlossen zu werden.

Präqualifikation Bau

Öffentliche Auftraggeber im Bereich VOB sind gesetzlich verpflichtet, präqualifizierte Bauunternehmen anzuerkennen. Jedes an öffentlichen Aufträgen interessierte Unternehmen kann seine Eignung zu erheblich reduzierten Kosten nachweisen. Die öffentlichen Auftraggeber erhalten eine Liste der geeigneten Unternehmen. Diese freiwillige, auftragsunabhängige Vorab-Prüfung senkt die Kosten erheblich. Überwacht werden die speziellen Präqualifizierungsstellen vom unabhängigen Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.

Die Präqualifikation für Bauaufträge im Rahmen von VOB-Ausschreibungen wurde vom Gesetzgeber detailliert in einer Leitlinie geregelt, um wesentliche Teile der im Vergaberecht geforderten Eignungsnachweise wie Strafregisterauszug, Eintragung in Berufsregister, Umsatzerklärungen zwecks Entbürokratisierung zu ersetzen.

Fünf ausgewählte Präqualifizierungsstellen stehen Bauunternehmen zur Verfügung:

Präqualifikation von Liefer- und Dienstleistungsunternehmen

Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich sowie Freiberufler, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen, können durch eine Eintragung in das Amtliche Verzeichnis ihre Eignung nachzuweisen. Geführt wird das Verzeichnis durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).

Der Eintragung vorgeschaltet ist ein Präqualifizierungsverfahren. In Zusammenarbeit mit den Auftragsberatungsstellen überprüfen die IHK die jährlich von den Unternehmen vorgelegten notwendigen Erklärungen und Dokumente. Ist die Prüfung positiv, erfolgt die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis. Die Unternehmen erhalten eine Kenn-Nummer. Diese Kenn-Nummer muss dann bei der öffentlichen Ausschreibung vorgelegt werden. Für die öffentlichen Auftraggeber gilt dann die Eignungsvermutung. Das heißt, die Vergabestelle darf nur in besonderen Ausnahmefällen die Eignung anzweifeln und eine Nachweisführung verlangen. Das gilt sowohl für deutschland- als auch europaweite Ausschreibungen.

Im Gegensatz zur reinen PQ muss die Eintragung ins amtliche Verzeichnis von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden. Bei EU-Ausschreibungen kann auch das Amtliche Verzeichnis genutzt werden, da die Eintragung mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) verknüpft ist. Damit sind Unternehmen beim Ausfüllen der EEE entlastet.

Auf den Internetseiten des Amtlichen Verzeichnis stehen weiterführende Informationen zur Verfügung.