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Service, Nachrichten
19.02.2016, Deutschland

Auftragswert kann weiterhin geschätzt werden

Der Auftragswert kann auch im neuen Vergaberecht wie bisher geschätzt werden. Die HOAI hat Indizwirkung für Planungsleistungen.

Im Rahmen der Modernisierung des Vergaberechts wurde beim 14. Vergabetag in Stuttgart auch über das Thema „Schätzung des Auftragswerts“ diskutiert. „Der Rechtszustand soll wie bisher weiter gelten“, sagte Holger Matuschak, Justitiar der Hamburgischen Architekten- und der Hamburgischen Ingenieurkammer.

Je nach Fachrichtung unterscheiden sich Planungsleistungen

Die aktuelle Regelung für freiberufliche und damit für Planungsleistungen sieht vor, dass mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung für die Prüfung des Schwellenwerts zusammenzurechnen sind, auch wenn sie einzeln vergeben werden sollen. „Die HOAI, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, hat dabei Indizwirkung“, erläuterte Matuschak. Denn sie enthalte Leistungsbilder, die sich unterscheiden, für die Anwender abgrenzbar sind und auf die sich Preise beziehen lassen.

Was bedeutet dies derzeit und auch in Zukunft? Die Leistungsbilder entsprechen Planungsleistungen unterschiedlicher Fachrichtungen und ergeben unterschiedliche freiberufliche Leistungen. Sie dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn sie im Rahmen eines Auftrags – etwa für einen Generalplaner – vergeben werden sollen. „Keine Zusammenrechnung ist möglich, wenn sie einzeln in verschiedenen Aufträgen vergeben werden sollen“, so Matuschak.

So können Planungen für Erd- und Grundbau, für Architektur, Tragwerk, technische Ausrüstung und Freianlagen zusammen über dem Schwellenwert von 209. 000 Euro liegen. Folglich müssten sie europaweit ausgeschrieben werden. Wenn jedoch der einzelne Planungsauftrag unter der Schwelle liegt, muss er nicht europaweit ausgeschrieben, und die VOF nicht unmittelbar angewendet werden.

Die Kammern und Verbände der planenden Berufe begrüßen in ihrer Stellungnahme zur Vergabenovelle „insbesondere die Implementierung eines gesonderten Abschnitts für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.“

Verbände: Änderung wäre mittelstandsfeindlich

Sie betonen, dass eine Änderung der bisherigen Regelung zur Schätzung des Auftragswerts zur Folge gehabt hätte, dass der EU-Schwellenwert bereits bei kleinen Projekten erreicht würde. Und dann müsste zwingend europaweit ausgeschrieben werden. Eine solche Regelung hätte „äußerst mittelstandsfeindliche Auswirkungen. Vor allem wären öffentlichen Auftraggeber und speziell Kommunen künftig verpflichtet, ganz erheblich zeit-, kosten- und ressourcenintensivere Vergabeverfahren durchzuführen“.

Der Vergabeexperte Matuschak ist skeptisch: „Vielleicht ist das Thema nur mittelfristig gelöst“, sagt er. Es könne sein, dass der Europäische Gerichtshof mit künftigen Entscheidungen, etwa im Zusammenhang mit dem jüngst eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren „Freibad Elze“, die bisherige Rechtspraxis in Deutschland nicht bestätige.

Quelle: Staatsanzeiger BW, Ausgabe 6/2016

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