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Service, Nachrichten
16.04.2015, Deutschland

Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig

Laut mehrerer Gerichtsurteile sind Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig. Wettbewerbsbeschränkende Zwecke dürfen jedoch nicht verfolgt werden.

Die Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 2 Verg 11/09) und des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur Beteiligung von Bietergemeinschaften an Vergabeverfahren haben erhebliche Unruhe ausgelöst. Im Regelfall sei dies eine Wettbewerbsbeschränkung nach Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) und Angebote von Bietergemeinschaften daher nur ausnahmsweise zulässig.

Unerheblicher Marktanteil bisher schon ausschlaggebend

Rechtsanwalt Volkmar Wagner von CMS Hasche Sigle aus Stuttgart sagt dazu: „Diese Unruhe war schon bisher im Wesentlichen unberechtigt, da beide Gerichte gesagt haben, dass der Tatbestand der Wettbewerbsbeschränkung nicht grundsätzlich vorliege.“ Dies gelte dann, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam nur einen unerheblichen Marktanteil hätten oder sie erst durch das Eingehen der Bietergemeinschaft in die Lage versetzt würden, im konkreten Fall ein Angebot abzugeben.

„Bei näherem Hinsehen entpuppte sich die Rechtsprechung des Kammergerichts und des OLG Düsseldorf daher als Sturm im Wasserglas“, so Wagner. Bieter hätten unter Hinweis auf im konkreten Fall nicht vorhandene Kapazitäten faktisch fast immer die Möglichkeit, den Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung auszuräumen.

Mittlerweile lägen auch Entscheidungen von Vergabekammern vor, nach denen sich an der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften nichts geändert hat (VK Bund, Beschluss vom 16. Januar 2014, VK1-117/13; VK Sachsen, Beschluss vom 23. Mai 2014, 1/SVK/011-14; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2014, 1 VK 15/14).

Dem hat sich das OLG Karlsruhe ausdrücklich angeschlossen und ebenfalls entschieden, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig sind (Beschluss vom 5. November 2014, 15 Verg 6/14).

Aufklärungspflicht nur in begründeten Einzelfällen

Auch das OLG Düsseldorf habe seine Rechtsprechung näher erläutert, so Wagner. Danach unterliegen Bietergemeinschaften keinem Generalverdacht einer Wettbewerbsbeschränkung. Deshalb seien sie auch nicht verpflichtet, sich bei Abgabe des Angebots ungefragt zu den Gründen des Zusammenschlusses zu erklären. Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers bestehe lediglich in begründeten Einzelfällen (Beschluss vom 17. Dezember 2014, Verg 22/14).

„Damit wurde die vermeintlich neue Rechtsprechung zu Bietergemeinschaften endgültig wieder vom Kopf auf die Füße gestell“, sagt Experte Wagner. Bietergemeinschaften seien zulässig, sofern nicht der Verdacht bestehe, dass wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt würden.

Quelle: Staatsanzeiger, Ausgabe 14/2015

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