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Service, Nachrichten
10.07.2012, Deutschland

Bundesrat stimmt VSVgV und Änderung der VgV zu

Mit der Verkündigung des Bundesrats treten sowohl die neue VSVgV als auch die Änderung der VgV in Kraft.

Am 6. Juli stimmte der Bundesrat dem Verordnungsentwurf der neuen VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereich Verteidigung und Sicherheit) und der sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) ohne Änderung zu. Zuvor passierten beide erfolgreich das Bundeskabinett. Vor dem Inkrafttreten steht nun nur noch das Verkünden aus.

Ziel der VSVgV ist es, die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie 2009/81/EG ersetzt für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge die Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) sowie die Sektorenrichtlinie (2004/17/EG) und unterstellt diese Aufträge einem modifizierten Vergabeverfahren.
Bei der Umsetzung der Verfahrensvorschriften orientiert sich die VSVgV an der Umsetzung der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG im 2. Abschnitt der VOL/A. Den Anforderungen an verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass das offene Verfahren keine Anwendung findet. Zudem können zur Gewährleistung der Informations- und Versorgungssicherheit an die Bewerber und Bieter besondere Anforderungen gestellt werden. Darüber hinaus sieht die VSVgV verschiedene Optionen für Auftraggeber vor, Anforderungen an die wettbewerbliche Vergabe von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer zu stellen. Hierdurch wird der Wettbewerb in der Zulieferkette des Systemanbieters für Ausrüstungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen verstärkt.
Die VSVgV gilt uneingeschränkt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Dagegen gelten für die Vergabe von Bauaufträgen ausschließlich die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 sowie die Teile 3, 4 und 5 der VSVgV.

Die Änderung der VgV war notwendig, um den überarbeiteten 2. Abschnitt der VOB/A in Kraft zu setzen. Für die erfolgreiche Umsetzung musste die statische Verweisung in § 6 Absatz 1 der Vergabeverordnung (VgV) dahingehend geändert werden, dass die aktuelle Fundstelle im Bundesanzeiger aufgeführt wird. Dadurch erhält Absatz 2 der VOB/A mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung die für die Umsetzung von EU-Recht erforderliche Außenrechtswirkung.

Zu den aktuellen EU-Vergaberichtlinien gelangen Sie hier.

Quelle: forum vergabe e.V.

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