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Service, Nachrichten
03.05.2018, Saarland

Die UVgO gilt im Saarland

Im Saarland trat am 1. März 2018 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft.

Mit Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum 1. März 2018 gilt nun auch im Saarland in der Unterschwelle die UVgO für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung beinhaltet zudem ergänzende Regelungen. Dazu gehört, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach UVgO bzw. Abschnitt 1 der VOB/A zudem die Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden ist. Des Weiteren sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ober- und unterhalb der Schwellenwerte insbesondere die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB), soweit diese noch nicht durch die EVB-IT abgelöst sind, ergänzend anzuwenden.

Die Verkündung kann auf den Internetseiten des Amtsblatt Saarland eingesehen werden.

Die Architektenkammer des Saarlandes veröffentlichte zudem Hinweise zur Vergabe von Architektenleisungen.

Quelle: Architektenkammer des Saarlandes

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