Das Bundeskabinett hat am 3. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten beschlossen.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll Rechtsklarheit für die Wirtschaft schaffen und die Einhaltung von weltweit anerkannten Menschenrechten durch Unternehmen stärken. „Wir regeln per Gesetz klar, welche Verantwortung Unternehmen für die Bedingungen auch bei ihren Zulieferern tragen. Es geht um Menschenrechte und um menschenwürdige Arbeit.“, so der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.
Durch das Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland gilt die Verpflichtung ab 2023, für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland ab 2024.
Sorgfaltspflichtengesetz und öffentliche Auftragsvergabe
Bezogen auf die öffentliche Auftragsvergabe schafft das Sorgfaltspflichtengesetz einen neuen Ausschlussgrund. Nach Abschnitt 5 „Öffentliche Beschaffung“ sollen Bieterunternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wobei der Ausschluss nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen darf.