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Service, Nachrichten
21.06.2016, Rheinland-Pfalz

Geändertes Landestariftreuegesetz

In Rheinland-Pfalz gilt seit Mitte März das „Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landestariftreuegesetzes“.

Die Änderungen sind die Folge einer im März 2015 dem Landtag vorgelegten Evaluation zum Landestariftreuegesetz vom 01.12.2010.

Das neue Landestariftreuegesetz (LTTG) regelt nun, dass Aufgabenträger im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Auftragnehmer dazu verpflichten müssen, den Arbeitnehmern, die zuvor eingestellt worden sind, anzubieten, sie zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Ein Bieter hat sich daher zukünftig bei Angebotsabgabe zu verpflichten, entsprechende Vertragsangebote gegenüber den Beschäftigten des Altbetreibers zu unterbreiten.

Zudem sind öffentliche Auftraggeber nun dazu verpflichtet, bei einer Auftragsvergabe darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Leistungserbringung keine Waren verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind. Bislang war dies eine Kann-Bestimmung.

Durch Art. 14 Tarifautonomiestärkungsgesetz wurde das Mindestarbeitsbedingungengesetz aufgehoben. Im LTTG wurde daher eine Regelung aufgenommen, um das vergabespezifische Mindestentgelt und den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz für die Zukunft zu harmonisieren. Diese Harmonisierung erfolgte ohne eine Absenkung der Höhe des derzeitigen rheinland-pfälzischen vergabespezifischen Mindestentgelts i.H.v. derzeit 8,90 Euro (brutto). Die Abgabe der Mindestentgelterklärung nach LTTG ist so lange erforderlich, wie das vergabespezifische Mindestentgelt über dem Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz – derzeit 8,50 Euro – liegt.

Erleichterte Kontrollen

Um spätere Kontrollen durch die öffentlichen Auftraggeber und die Servicestelle zu erleichtern, müssen die Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nachvollziehbar darstellen, wie sie die Tariftreuepflicht während der Laufzeit des öffentlichen Auftrags erfüllen wollen, etwa durch Erläuterung der Personalkostenkalkulation.

Ferner wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um eine Mitwirkung der Servicestelle des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung als Prüfbehörde bei den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße und Schiene und beim Beschäftigtenübergang zu ermöglichen. Die Servicestelle ist nun auch für anlassbezogene und stichprobenhafte Prüfungen zuständig, ob die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen im Sinne des LTTG sowie bei einem Beschäftigtenübergang nach LTTG aus den übergeleiteten Arbeitsbedingungen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden und während der Laufzeit des öffentlichen Auftrags eingehalten werden.

Bei der Durchführung der Prüfungen stehen der Servicestelle die in den LTTG aufgeführten Rechte des öffentlichen Auftraggebers entsprechend zur Verfügung. Stellt die Servicestelle bei der durchgeführten Prüfung einen Verstoß des beauftragten Unternehmens, eines Nachunternehmens oder eines Verleihers gegen das Landestariftreuegesetz fest, spricht sie gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dessen Vergabe von diesem Verstoß betroffen ist, eine Sanktionsempfehlung aus. Der öffentliche Auftraggeber hat die Servicestelle zeitnah über die Umsetzung oder die Gründe für eine Abweichung zu unterrichten.

Ausschreibungen vor 2014

An das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (am 19.03.2016) gekoppelt ist schließlich das Außerkrafttreten des Art. 3 Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen, der Landesverordnung zur Durchführung des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landestariftreuegesetzes sowie der Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Landestariftreuegesetzes. Für öffentliche Aufträge, deren Ausschreibung bis zum 31.12.2013 erfolgt ist, gilt weiterhin ein vergabespezifisches Mindestentgelt von 8,70 Euro (brutto).

Quelle: Monatsinfo 6/2016 von forum vergabe e.V.

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