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Service, Nachrichten
12.03.2014, Schleswig-Holstein

Hilfestellung zur Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Für die Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Hostein hat das Wirtschaftsministerium "Handlungsanweisungen" veröffentlicht.

Die Hinweise, die die betroffenen Stellen bei der Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TTG) unterstützen sollen, liegen nun in einer aktualisierten Fassung vor.

Darüber hinaus gibt die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein Unternehmen und Vergabestellen weiterhin Hilfestellung zur rechtssicheren Ausschreibung und Angebotsabgabe. In ihrem aktuellen Newsletter gibt sie in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:

Zweitkopie Angebot

Die durch den Bieter selbst gefertigte „Zweitkopie“ des Angebotes (z.B. unterschriebenes LV) wird vom TTG SH nicht mehr gefordert. Der Ausschluss eines Angebotes wegen Fehlens der Kopie ist nicht zulässig.

Formblätter

Das Wirtschaftsministerium hat für die Auftraggeber des Landes verbindliche Formblätter zur Abgabe der Verpflichtungserklärungen entwickelt und den Handlungsanweisungen beigefügt. Es steht den anderen öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich frei, eigene Formblätter oder sogar formlose Erklärungen der Bieter zu verlangen. Aus Sicht der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein dürfte dies aber zu einer unnötigen und nicht sachgerechten weiteren Verkomplizierung des Verfahrens führen. Die Formblätter sind bei der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein abforderbar.

SPNV- ÖPNV Ausschreibungen

Für den o.a. Verkehrsbereich liegt die Feststellung der repräsentativen Tarifverträge nach § 20 ff TTG SH noch nicht vor. Bei Ausschreibungen und Angeboten von SPNV- bzw. ÖPNV-Leistungen ist daher der § 4 Abs. 3 TTG SH anzuwenden und durch die Bieter bei Angebotsabgabe ein Mindeststundenentgelt von 9,18 (brutto) zu zahlen.

Wach- und Sicherheitsgewerbe

Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe gibt es seit dem 01.01.2014 keine Mindestlohnvereinbarungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mehr. Auch für diese Leistungen gelten daher im Anwendungsbereich des TTG SH die Regelungen des § 4 Abs. 3 TTG SH.

Die Hilfestellung zum TTG finden Sie auf der Internetseite des Landes.

Quelle: Auftragswesen Aktuell, Newsletter der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Februar 2014

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