Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die Rückforderungsrichtlinie – RZVR geändert. Die neuen Bestimmungen gelten bereits – sie regeln die Rückforderungen von Zuwendungen, wenn Vorschriften bei der Vergabe nicht beachtet wurden. Dies kann indirekt auch Auftragnehmer betreffen, wenn sie in solchen fehlerhaften Verfahren Aufträge bekommen haben.
Die Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (BayMBl. Nr. 182) macht die Beachtung von Vergabevorschriften grundsätzlich zur Auflage für Zuwendungsempfänger. Sonst kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Zu schweren Vergabeverstößen gehört es zum Beispiel, wenn Direktaufträge, Freihändige Vergaben oder Verhandlungsvergaben ohne die dafür nötigen Voraussetzungen vorgenommen werden. Auch eine grob vergaberechtswidrige Wertung, die das wirtschaftlichste Angebot übergeht, ist unzulässig.
Genauso handelt fehlerhaft, wer den Wettbewerb ungerechtfertigt einschränkt, indem er zum Beispiel nur lokale Bieter berücksichtigt, oder eine europaweite Bekanntmachung unterlässt, obwohl diese notwendig ist. Die neuen Bestimmungen traten im März dieses Jahres in Kraft.