Thüringen
Nach der am 3. April 2020 veröffentlichten „vierten Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ können öffentliche Aufträge, deren Vergabeverfahren im Zeitraum vom 03. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beginnen, ohne weitere Einzelbegründung wie folgt vergeben werden:
Bauleistungen: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer) von einschließlich 3 Mio EUR.
Liefer- und Dienstleistungen: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragsschätzwert unterhalb von 214.000 EUR ohne Umsatzsteuer
Die Wertgrenzen gelten zeitlich befristet vom 03.04. bis zum 31.12.2020.
Bayern
Gemäß einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 26. März 2020 können in Bayern befristet bis zum 30. Juni 2020 Beschaffungen, die in der Corona-Krise begründet sind, bis zur Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro im Weg des Direktauftrags vergeben werden. Dies gilt insbesondere für medizinische Bedarfsgegenstände und für Leistungen, die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in den Verwaltungen notwendig sind.
Niedersachsen
Ab dem 08. April 2020 stehen erleichternde und beschleunigende Maßnahmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem 30. September 2020 begonnen haben bzw. werden, zur Verfügung.
Bauleistungen: Vergabe in Form der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 Mio EUR, in Form der Freihändigen Vergabe bis 1 Mio EUR.
Liefer- und Dienstleistungen mit Auftragsschätzwert unterhalb von 214 000 EUR (EU-Schwellenwert): freie Wahl der Verfahrensart; Möglichkeit des Direktauftrags, wenn die Leistung im Zusammenhang mit COVID- 19 besonders dringlich ist.