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Service, Nachrichten
07.05.2012, Nordrhein-Westfalen

Tariftreue- und Vergabegesetz NRW

Am 1. Mai 2012 trat das Tariftreue- und Vergabegesetzt Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) in Kraft

Das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ – kurz TVgG-NRW verankert folgende wichtige Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe im Landesgesetz:

  • die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns,
  • die Festlegung von repräsentativen Tarifverträgen im ÖPNV,
  • die Beachtung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz,
  • die Beachtung von sozialen Aspekten sowie
  • die Beachtung von Aspekten der Frauenförderung.

Zur Konkretisierung der Vorgaben wurden Verordnungsermächtigungen im Gesetz verankert. Bedingt durch die Auflösung des Landtages kann das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen derzeit nicht durchgeführt werden.

Daher wurden mit Runderlass vom 17.04.2012 Übergangsregelungen zur Klarstellung und Konkretisierung der Vorgaben des TVgG-NRW festgelegt. Der Erlass stellt u. a. klar, dass die Vorgaben zur Frauen- und Familienförderung nicht vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung zu vollziehen sind. Zur Umsetzung der weiteren Vorgaben werden von den Behörden des Landes abhängig von der Leistungsart und vom Auftragswert im Vergabeverfahren Eigenerklärungen gefordert. Zu diesen verbindlichen Eigenerklärungen gehören zurzeit:

  • Eigenerklärung Tariftreue- und Mindestentlohnung sowie
  • Eigenerklärung soziale Kriterien.

Die Nichtabgabe einer solchen geforderten Erklärung führt zum Ausschluss im Vergabeverfahren. Ferner gelten für die Auftragsdurchführung dieser Leistungen besondere Vertragsbedingungen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner vor Ort – Deutsches Ausschreibungsblatt GmbH.

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