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Service, Nachrichten
20.11.2018, Berlin

Übergangsregelung verlängert

Die UVgO wird in Berlin wohl erst 2019 eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Frist zur verbindlichen Anwendung der eVergabe in der Unterschwelle verlängert.

Noch im August sah man einer verbindlichen Einführung der UVgO in Berlin hoffnungsvoll entgegen. So hoffnungsvoll, dass das Rundschreiben Nr. 05/2018 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Übergangsregelung zur Anwendung der eVergabe schaffte. Das ist nun Geschichte. Denn für eine verbindliche Einführung der UVgO wird ein Anwendungsbefehl auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zu §55 Landeshaushaltsordnung (LHO) benötigt. Und das zieht sich hin. Denn zuvor ist eine Novellierung der LHO notwendig. Diese Novelle befindet sich derzeit aber immer noch in der parlamentarischen Abstimmung. Eine Einführung der UVgO wird demnach in Berlin erst in 2019 erwartet.

Solange besteht eine freiwillige Anwendung der eVergabe in der Unterschwelle. Diese Frist wurde nun auch mit einem weiteren Rundschreiben verlängert. In der Oberschwelle muss die eVergabe bereits seit dem 18.10.2018 verbindlich angewandt werden. Auch wenn die Splittung zwischen Ober- und Unterschwelle der Politik eher unliebsam ist, den einen oder anderen Bieter wird es freuen. Die meisten Ausschreibungen erfolgen bekanntlich in der Unterschwelle und bis die UVgO in Berlin eingeführt ist, besteht zumindest in diesem Bereich eine einheitliche Verfahrensweise. Ganz zu schweigen vom eher schleppend verlaufenden Breitbandausbau, der eine (wenn auch politisch nicht zwingende) Voraussetzung für die Beteiligung an elektronischen Vergabeverfahren ist.

Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

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