Zweifel, ob eine millionenschwere Vergabe an eine Unternehmensberatung damals rechtens war, hat die Vergabekammer 2 des Bundes nun ausgeräumt.
Die Vergabekammer 2 des Bundes hat einen Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Beschaffung von Schutzausrüstung zu Beginn der Corona-Pandemie zurückgewiesen. Im Frühjahr war die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) beauftragt worden, das Gesundheitsministerium im operativen Geschäft zu unterstützen und dieses praktisch abzuwickeln. Dieser millionenschwere Auftrag war laut Tagesspiegel nicht ausgeschrieben worden.
In seiner Stellungnahme dazu vor der Vergabekammer hatte das Ministerium auf die Ausnahmesituation und die erforderliche Eile hingewiesen. Aus Sicht eines Anwalts sei in diesem Fall gegen das Vergaberecht verstoßen worden – er stellte daher einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren bei der VK 2.
Dringende Gründe machen die Entscheidung notwendig
Die sah den Nachprüfungsantrag als unbegründet an und bezog sich dabei auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, der besagt, dass der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben darf, wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten…“ Das sei bei der Maskenbeschaffung zu Beginn der Corona-Krise der Fall gewesen.
Gegen den Beschluss der Vergabekammer von Anfang September kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.