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Service, Nachrichten
21.03.2016, Deutschland

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung beschlossen

Am Freitag hat der Bundesrat in seiner 943. Sitzung die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen.

Als Top 36 stand die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) am 18. März 2016 auf der Agenda des Bundesrats. Zuvor passiert die Verordnung ohne Änderung den Bundestag. Die Detailregelungen der Verordnung stehen in Verbindung mit der bereits verabschiedeten Novelle des GWB und diese bilden gemeinsam den „notwendigen Abschluss zur vollständigen Umsetzung des EU-Vergaberichtlinienpaketes bis zum 18. April 2016“. Durch den Beschluss des Bundesrats ist somit das fristgerechte Inkrafttreten der VergRModVO sichergestellt. Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auch nach Inkrafttreten der Verordnung, das komplexe Regelwerk zum Vergaberecht weiter zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, um es fortwährend einfach und anwenderfreundlich zu gestalten.

Auch die VOB/A-EU von 2016 soll kritisch geprüft werden, da der Bundesrat „Bedenken hinsichtlich divergierender Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen (§56 Absatz 2 Vergabeverordnung vs. §16a EU-VOB/A) hat“. „Er ist der Auffassung, dass die unterschiedliche Ausgestaltung nicht durch bauleistungsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls im Sinne des §56 Absatz 2 Vergabeverordnung einheitlich zu treffen.“ Ferner soll die Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen als Kriterium für die Eignung und die geforderte technische Leistungsfähigkeit ausdrücklich von der Bundesregierung benannt werden.

Schnell aber unsauber

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass durch den Zwang des fristgerechten Inkrafttretens der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung „Änderungsbedarfe einzelner Regelungen zurückgestellt worden“ sind, „auch wenn sie im Einzelfall inhaltlich bzw. formal gerechtfertigt sein mögen“. „Das übergeordnete Ziel der rechtssicheren und sachgerechten Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überlagert diese Bedenken.“ Nichtsdestotrotz erscheint dem Bundesrat das Ziel der Bundesregierung im Bereich der Vereinheitlichung und Vereinfachung des Vergaberechts nicht ausreichend erfüllt. Auch im Interesse der eVergabe sollte die bereits veröffentlichte Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU), etwa in §16a und die VgV (etwa §56 Absatz 2) zeitnah einander angepasst werden.

Arbeitsschutz bereits in der Auftragsvergabe berücksichtigen

„Staatliche Arbeitsschutzbehörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenmäßig bei ihren Angeboten nicht berücksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchführung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die öffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.“

Den Beschluss 87/16 des Bundesrats können Sie hier einsehen.

Die Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat können Sie hier einsehen.

Die Verordnung der Bundesregierung zur Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts vom 29. Februar 2016 können Sie hier einsehen.

Quelle: Bundesrat, Beschluss vom 18. März 2016 (87/16)

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