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Service, Nachrichten
04.01.2012, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Wertgrenzen 2012 im Norden uneinheitlich

Im Norden der BRD gelten die im Rahmen des Konjunkturpaketes gelockerten Auftragswertgrenzen auch 2012. Niedersachsen und Bremen erhielten neue Grenzen.

Für 2012 gelten in den Bundesländern im Norden voneinander abweichende Wertgrenzen zur vereinfachten Anwendung der Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe.

In Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sind die bisher gesetzten Wertgrenzen bis Ende 2012 weiterhin gültig.

Auch Schleswig-Holstein hat kürzlich die 2009 im Rahmen des Konjunkturpakets gelockerten Wertgrenzen für öffentliche Aufträge um ein weiteres Jahr verlängert.

In diesen drei Bundesländern können 2012 ohne weitere Voraussetzungen Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. Euro beschränkt ausgeschrieben und unterhalb eines Auftragswertes von 100.000 Euro freihändig vergeben werden. Liefer- und Dienstleistungen mit einem Auftragswert unterhalb von 100.000 Euro können weiterhin freihändig vergeben oder beschränkt ausgeschrieben werden.

In Niedersachsen wurde befristet für das Jahr 2012 ein Erlass herausgegeben, der mit leicht geänderten Werten an den am 31.12.2011 ausgelaufenen Wertgrenzenerlass der Jahre 2009 bis 2011 anknüpft. Bis Ende 2012 dürfen in Niedersachsen Bauvergaben nach VOB/A bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio. Euro weiterhin ohne weitere Einzelbegründung beschränkt ausgeschrieben werden. Bauvergaben bis zu einem Wert von 75.000 Euro dürfen freihändig vergeben werden. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach VOL/A bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Bis zur Grenze von 50.000 EUR ist für Liefer- und Dienstleistungen Freihändige Vergabe möglich.

Der Geltungszeitraum des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Das bedeutet, dass in Bremen ab dem 1. Januar 2012 öffentliche Aufträge über Bauleistungen nach der VOB/A nur noch bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro freihändig vergeben und bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro bis 150.000 Euro (vgl. § 6 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VOB/A) beschränkt ausgeschrieben werden dürfen. Die Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL/A liegen bei 10.000 Euro bzw. 40.000 Euro (vgl. §§ 5 und 7 Abs. 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes).

Die aktuelle Übersicht zu den Wertgrenzen in den Bundesländern erhalten Sie hier.

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