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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Ausschluss wegen mangelnder Umweltfreundlichkeit

Das OVG Düsseldorf gibt den Weg zur Einbringung von Umweltvorgaben in das Vergabeverfahren vor.

Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2014 (Az Verg. 46/13) festgestellt, dass die Forderung eines öffentlichen Auftraggebers nach Durchführung der zu beauftragenden Leistung mithilfe umweltfreundlicher Mittel grundsätzlich zulässig ist.

Was war passiert?

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte in der Vergabebekanntmachung und Leistungsbeschreibung von den Bietern gefordert, dass im Zusammenhang mit der Leistungserbringung – hier dem Abschleppen und Verwahren von ordnungswidrig geparkten Pkw – umweltfreundliche Fahrzeuge eingesetzt werden. Die Bieter sollten entsprechende Nachweise vorlegen. Da ein Bieter auf Nachforderung keine entsprechenden „Umweltfreundlichkeits“-Nachweise vorlegte, schloss der Auftraggeber ihn wegen nicht nachgewiesener technischer Leistungsfähigkeit aus. Dagegen wehrte sich der Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens.

Zu Recht, stellte der Vergabesenat im oben genannten Beschluss fest.

Wie hat der Vergabesenat entschieden?

Der Auftraggeber habe nach Auffassung des Senats den Bieter nicht ausschließen dürfen. Und zwar deswegen nicht, weil die Anforderungen an die Umweltfreundlichkeit des einzusetzenden Fahrzeugs nicht als Kriterium der technischen Leistungsfähigkeit, mithin als Eignungskriterium anzusehen seien. Der Vergabesenat verwies den Auftraggeber diesbezüglich auf den abschließend in § 7 EG Abs. 3 VOL/A festgeschriebenen Katalog derjenigen Nachweise, die im Rahmen der Feststellung der technischen Leistungsfähigkeit gefordert werden dürfen. Die vorliegend vom Auftraggeber gewünschten Umweltvorgaben knüpften – so das Gericht – an keinen dieser abschließend aufgezählten Nachweise an. Dies führt indes nicht dazu, dass öffentliche Auftraggeber ihren Wunsch nach umweltfreundlichem Produkteinsatz bei Leistungserbringung nicht mehr in Ausschreibungen durchsetzen könnten. Vielmehr sind Umweltvorgaben als sogenannte (zusätzliche) Anforderungen an die Vertragserfüllung im Sinne des § 97 Abs. 4 GWB als sogenannte „Ausführungskriterien“ zulässig. Denn sie knüpfen an den Auftragsgegenstand an, da sie sich zur Art und Weise der Leistungsdurchführung bzw. Leistungserbringung verhalten.

Welche Schlussfolgerungen lässt die Entscheidung zu?

  • Umweltvorgaben sind zulässig als zusätzliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung.
  • Eine präventive Kontrolle dergestalt, dass die Umweltvorgaben durch Vorlage von Nachweisen schon im Vergabeverfahren verlangt werden, um festzustellen, ob sie später bei der Vertragsdurchführung vom Bieter auch eingehalten werden können, ist hingegen nicht zulässig.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Das Oberverwaltungsgericht gibt in seinem Beschluss den Weg zur Einbringung von Umweltvorgaben in das Vergabeverfahren vor. Danach darf eine Hochschule oder Forschungseinrichtung als öffentlicher Auftraggeber vor dem Zuschlag vom Bieter eine Verpflichtungserklärung des Inhalts abverlangen, dass der Bieter Umweltanforderungen, die an die Vertragsausführung geknüpft werden, einhalten wird. Im Vertrag selbst darf der Auftraggeber – etwa durch Vertragsstrafenregelungen oder Regelungen zur Beendigung des Vertrags – Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Umweltvorgaben bei Vertragsdurchführung fordern.

Quelle: Newsletter der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Ausgabe August/2014

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