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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kalkulatorische Erläuterungen sind bei Bauvergaben nachzufordern

Das OLG Naumburg hat die Anforderungen an die Nachforderung von fehlenden Angaben in einem Angebot konkretisiert.

Demzufolge besteht eine Pflicht zur Nachforderung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht nur bei fehlenden bieterbezogenen Eigen- und Fremderklärungen sondern auch bei fehlenden Angaben und Unterlagen, die die angebotene Leistung selbst betreffen.

Im entschiedenen Fall schrieb die Vergabestelle im Offenen Verfahren den Neubau einer Bundesstraße aus. Bei Nebenangeboten sollten die Bieter nicht nur die veränderten Mengenansätze und Einzelpreise im Leistungsverzeichnis angeben, sondern auch plausibel und nachvollziehbar alle technisch und preislich bedeutsamen Abweichungen der Abmessungen und Baustoffmengen darlegen. Mit Erfolg wendete sich ein Bieter gegen den Ausschluss seines insoweit unvollständigen Nebenangebots. Die fehlenden kalkulatorischen Erklärungen waren aus Sicht des Vergabesenats als „Erklärungen und Nachweise“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A einzuordnen und hätten daher nachgefordert werden müssen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei nämlich, vollständige und vergleichbare Angebote zu erhalten.

Praxistipp

Diese Entscheidung lässt weiten Raum für Nachforderungen. Doch Vorsicht! Es gilt auch hier die Grenze der Manipulationsgefahr. Nicht nachzufordern sind Erklärungen und Angaben, durch die ein Bieter den Gegenstand seines Angebots inhaltlich nachträglich vervollständigen oder verändern kann. Die Entscheidung ermöglicht keine Nachforderung von bislang vollständig fehlenden wertungsrelevanten Angaben!

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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