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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein Ausschluss bei ungültiger fortgeschrittener Signatur

Die VK Südbayern verwarf den Ausschluss eines Angebotes, bei dem die fortgeschrittene elektronische Signatur ungültig war.

Die Vergabekammer Südbayern hat den Ausschluss eines Angebots verworfen, bei dem die verwendete fortgeschrittene elektronische Signatur möglicherweise nach allgemeinen Standards ungültig war. Das Anwenderzertifikat beruhte auf einem bei Signaturerstellung abgelaufenen Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters (ZDA/CA-Zertifikat). Die Vergabekammer hielt jedoch eine Prüfung nach dem so genannten „Kettenmodell“ für zulässig, obwohl dies nach dem Signaturgesetz nur bei qualifizierten elektronischen Signaturen Anwendung finde. Ausreichend war demnach, dass jedenfalls bei Erstellung des Anwenderzertifikats das zugrunde liegende ZDA/CA-Zertifkat noch gültig gewesen war.

Die Kammer machte jedoch zugleich deutlich, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handele. Insbesondere stützte sie ihre Entscheidung darauf, dass die fortgeschrittene Signatur mit Hilfe einer persönlichen Signaturkarte und eines Kartenlesegerätes, also einer sicheren Signaturerstellungseinheit, erzeugt worden sei und die Antragstellerin damit auch eine qualifizierte Signatur hätte erstellen können. Sie erklärte, dass die Vergabestelle in Problemfällen den Sachverhalt zu untersuchen und eine eigene wertende Entscheidung zur Gültigkeit der Signatur zu treffen und diese zu dokumentieren habe.

Fazit

Die verlangte Einzelfallprüfung- und abwägung unter Berücksichtigung der technischen und rechtlichen Einzelfragen rund um die elektronische Signatur dürfte die durchschnittliche Vergabestelle überfordern. Um derartige Fragestellungen zu vermeiden, bleibt ihr im Grunde nur, entweder auf eine elektronische Angebotsabgabe ganz zu verzichten oder aber nur die qualifizierte elektronische Signatur zulassen. In ihrer Konsequenz läuft diese Entscheidung daher dem Ziel, die elektronische Angebotsabgabe für Bieter zu erleichtern, entgegen. Wünschenswert wäre insoweit sicherlich eine allgemein großzügigere Aussage zur Handhabung der fortgeschrittenen Signatur gewesen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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